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Zudem sollte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung der bereits auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten erstellt werden. Um die Angleichung an die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu gewährleisten, sollten diese Verfahren eine Überprüfung dieser Safener und Synergisten innerhalb von fünf Jahren nach Annahme des Arbeitsprogramms ermöglichen.
Jede interessierte Partei, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag auf Genehmigung eines Safeners oder Synergisten aus der in Artikel…
Ab dem 19. Juli 2025 gilt bzw. gelten für jeden Stoff oder jede Zubereitung, für den/die die Kommission in der Liste der Safener und Synergisten gemäß Artikel 3…
Wird ein Antrag innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Frist eingereicht, erfüllt aber nicht die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien, informiert…
Mit der Verordnung (EU) 2024/1487 der Kommission wurden die Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten festgelegt und ein…
In Anbetracht des wesentlichen Zusammenhangs zwischen den Befugnisübertragungen in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 betreffend die…
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 werden Safener und Synergisten genehmigt, wenn die in Artikel 4 der genannten Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.