Erwägungsgrund 34 32024R1620
Die Behörde sollte auch in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern zu schlichten, die Maßnahmen betreffen, die in Bezug auf einen nicht ausgewählten Verpflichteten im Finanzsektor zu ergreifen sind. Um eine konstruktive Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte die Behörde zunächst versuchen, die Meinungsverschiedenheit im Rahmen einer Schlichtungsphase innerhalb einer bestimmten Frist beizulegen. Falls die erwünschten Ergebnisse in der Schlichtungsphase nicht erzielt werden, sollte die Behörde einen bindenden Beschluss fassen können, mit dem die betreffenden Aufseher dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von solchen abzusehen, um die Sache zu klären und für die Einhaltung des Unionsrechts zu sorgen.