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Zur Sicherstellung einer unabhängigen Arbeitsweise der Behörde sollten die fünf hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums und der Vorsitzende der Behörde unabhängig und im Interesse der Union als Ganzes handeln. Sie sollten sich während und nach ihrer Amtszeit bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend verhalten. Um zu vermeiden, dass der Eindruck entsteht, die Mitglieder des Direktoriums der Behörde könnten ihre Position als Mitglieder des Direktoriums nutzen, um nach ihrer Amtszeit eine hochrangige Anstellung in der Privatwirtschaft zu erlangen, und um Interessenkonflikte im Anschluss an ihre Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden, sollte für die fünf hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums sowie für den Vorsitzenden der Behörde eine Karenzzeit eingeführt werden.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen,…
Die Karenzzeit beginnt an dem Tag, an dem die unmittelbare Beteiligung an der Beaufsichtigung des Unternehmens gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i eingestellt…
Die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Diversität sind Grundwerte der Union, die sie in allen Bereichen ihres Handelns fördert. Zwar wurden in diesen…
Die zuständigen Behörden, ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Führungsorgane sollten unabhängig und frei von politischem und wirtschaftlichem Einfluss…
Folgender Artikel wird eingefügt: Aufsichtsbezogene Unabhängigkeit der zuständigen Behörden (1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff…
Als Leitungsorgan der Behörde sollte das Direktorium fungieren, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde und fünf hauptamtlichen Mitgliedern, darunter der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.