Erwägungsgrund 47 32014R0806
Angesichts der potenziell systemischen Wesenart sämtlicher Institute ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Ausschuss, wo angezeigt in Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden, Abwicklungspläne festlegen, die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen bewerten und erforderlichenfalls Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Ausräumung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit irgendeines Instituts der teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen kann. Der Ausfall systemrelevanter Institute, einschließlich derjenigen nach Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU, ausfallen, könnte eine erhebliche Gefahr für das Funktionieren der Finanzmärkte schaffen und negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben. Der Ausschuss sollte unbeschadet seiner Unabhängigkeit und seiner Pflicht, die Abwicklung aller Institute, die seinen Befugnissen unterliegen, zu planen und deren Abwicklungsfähigkeit zu bewerten, mit der gebotenen Sorgfalt vorrangig auf die Erstellung der Abwicklungspläne dieser systemrelevanten Institute sowie auch auf die Bewertung ihrer Abwicklungsfähigkeit und auf die Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Ausräumung aller Hindernisse für deren Abwicklungsfähigkeit achten.