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Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollten Institute in der Lage sein, die Eigenmittelanforderungen für einen erheblichen Teil ihrer Risikopositionen gegenüber Unternehmen anhand der Ratings benannter ECAI zu berechnen. Die EBA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — European Insurance and Occupational Pensions Authority, EIOPA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — European Securities and Markets Authority, ESMA) (zusammen „Europäische Aufsichtsbehörden“) sollten die Inanspruchnahme der Übergangsregelung überwachen und relevante Entwicklungen und Trends auf dem ECAI-Markt, Hindernisse für die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAI, insbesondere für Unternehmen, sowie mögliche Maßnahmen zum Abbau dieser Hindernisse prüfen. Der Übergangszeitraum sollte genutzt werden, um die Verfügbarkeit von Ratings für Unionsunternehmen erheblich auszuweiten. Zu diesem Zweck sollten über das derzeit bestehende Ratingökosystem hinausgehende Ratinglösungen entwickelt werden, um insbesondere für größere Unionsunternehmen Anreize zu schaffen, sich extern beurteilen zu lassen. Zusätzlich zu den positiven externen Effekten, die sich aus dem Ratingprozess ergeben, wird eine breitere Ratingabdeckung unter anderem die Kapitalmarktunion fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Anforderungen im Zusammenhang mit externen Bonitätsbeurteilungen oder die Einrichtung zusätzlicher Institute, die solche Beurteilungen vornehmen, geprüft werden, was mit einem erheblichen Umsetzungsaufwand verbunden sein könnte. Die Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit ihren Zentralbanken bewerten, ob ein Antrag auf Anerkennung ihrer Zentralbank als ECAI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Bereitstellung von Unternehmensratings durch die Zentralbank für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wünschenswert sein könnten, um eine höhere Abdeckung im Bereich externer Ratings zu erreichen.
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)…
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)…
Das Bedürfnis der Mitgliedstaaten und der Union, die für sie bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu verstehen und zu…
Es werden die folgenden Artikel eingefügt: Übergangsbestimmungen für Beteiligungsrisikopositionen (1) Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 3 festgelegten…
Die meisten Unionsunternehmen streben jedoch keine externen Bonitätsbeurteilungen an. Um disruptive Auswirkungen auf die Kreditvergabe der Banken an…
Kreditinstituten wird bei der Wiederankurbelung der Konjunktur eine zentrale Rolle zukommen. Zugleich werden voraussichtlich aber auch sie die Folgen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.