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Die Verpflichteten sollten ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens oder einer anderen von der zentralen Meldestelle vorgegebenen kürzeren oder längeren Frist beantworten. In begründeten und dringenden Fällen sollte der Verpflichtete dem Ersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von 24 Stunden nachkommen. Diese Fristen sollten für Auskunftsersuchen unter hinreichend definierten Bedingungen gelten. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können. Ersuchen an Verpflichtete sind unterschiedlicher Art. Beispielsweise könnten komplexe Ersuchen mehr Zeit erfordern und eine längere Antwortfrist rechtfertigen. Zu diesem Zweck sollten zentrale Meldestellen in der Lage sein, Verpflichteten längere Fristen zu gewähren, sofern sich dies nicht negativ auf die Analyse der zentralen Meldestelle auswirkt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle, die gemäß Absatz 1 um die Bereitstellung von Informationen ersucht wird, so rasch wie…
Die Verpflichteten sowie gegebenenfalls ihre Direktoren und Mitarbeiter kooperieren vollumfänglich mit der zentralen Meldestelle, indem sie umgehend Alle…
Die Behörden antworten auf ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel innerhalb kürzester Frist, auf jeden Fall jedoch innerhalb einer Frist von maximal fünf…
Die betreffenden zentralen Meldestellen unterrichten die Behörde unverzüglich und nach besten Kräften innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens über…
Die ersuchte Behörde stellt die in Artikel 5 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens zur…
Um eine rasche, wirksame und kohärente Zusammenarbeit zu gewährleisten, müssen Fristen für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen gesetzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.