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Ausnahmen von den für das Kernnetz, das erweiterte Kernnetz und das Gesamtnetz geltenden Infrastrukturanforderungen sollten nur in hinreichend begründeten Fällen und unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Dazu sollten Fälle zählen, in denen sich Investitionen nicht rechtfertigen lassen oder in denen es besondere geografische oder erhebliche physische Sachzwänge gibt, etwa bei Gebieten in äußerster Randlage und anderen abgelegenen Gebieten, Insel-, Rand- und Berggebieten sowie bei dünn oder dicht besiedelten Gebieten oder im Fall erheblicher negativer Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische Vielfalt. Bei der Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten auf Ausnahmen sollte die Kommission den möglichen Auswirkungen auf die Interoperabilität und Kontinuität des Netzes sowie auch den Auswirkungen auf verbundene Abschnitte in benachbarten Mitgliedstaaten gebührend Rechnung tragen.
Unbeschadet des Absatzes 10 erlässt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in hinreichend begründeten Fällen bei Vorliegen besonderer geografischer oder…
Auf Antrag eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission in hinreichend begründeten Fällen Durchführungsrechtsakte zur Gewährung von Ausnahmen von den…
Auf Antrag eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission in hinreichend begründeten Fällen für Wasserstraßen und gegebenenfalls für Wasserstraßenabschnitte…
Auf Antrag eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission in hinreichend begründeten Fällen bei Vorliegen besonderer geografischer oder erheblicher physischer…
Für die Zwecke der Ausnahmen von den Verpflichtungen zur kontinuierlichen Verbesserung und Nichtverschlechterung außerhalb von Natura-2000-Gebieten gemäß dieser…
Investitionen in neue Großinfrastrukturen sollten stark gefördert werden, wobei es gleichzeitig das ordnungsgemäße Funktionieren der Binnenmärkte für Erdgas und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.