Erwägungsgrund 27 32024R1679
Ausnahmen von den für das Kernnetz, das erweiterte Kernnetz und das Gesamtnetz geltenden Infrastrukturanforderungen sollten nur in hinreichend begründeten Fällen und unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Dazu sollten Fälle zählen, in denen sich Investitionen nicht rechtfertigen lassen oder in denen es besondere geografische oder erhebliche physische Sachzwänge gibt, etwa bei Gebieten in äußerster Randlage und anderen abgelegenen Gebieten, Insel-, Rand- und Berggebieten sowie bei dünn oder dicht besiedelten Gebieten oder im Fall erheblicher negativer Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische Vielfalt. Bei der Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten auf Ausnahmen sollte die Kommission den möglichen Auswirkungen auf die Interoperabilität und Kontinuität des Netzes sowie auch den Auswirkungen auf verbundene Abschnitte in benachbarten Mitgliedstaaten gebührend Rechnung tragen.