Erwägungsgrund 21 32024R2747
Die vorliegende Verordnung sollte die Fähigkeit der Kommission, im Einklang mit Unionsrecht Konsultationen oder eine Zusammenarbeit im Namen der Union mit zuständigen Behörden in Ländern außerhalb der Union einzuleiten, nicht berühren — mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer, um im Einklang mit internationalen Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Vermeidung von Störungen der Lieferketten zu finden. Dies kann gegebenenfalls eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren umfassen.