Art. 2 32021D0069
Bei der folgenden Maßnahme, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, handelt es sich im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht um eine staatliche Beihilfe:
a)
der Nichteinforderung und dem weiteren Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt nach dem Schuldenswap von 2013 bis einschließlich 2018.