Art. 1 32015D0162
Die folgenden Maßnahmen sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV:
a)
die Gewährung nachrangiger Darlehen für Parex banka mit einer ursprünglichen Laufzeit, die über die in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss festgelegten Bedingungen der Maßnahme hinausgeht (erste Maßnahme);
b)
die Gewährung einer zusätzlichen Laufzeitverlängerung von 18 Monaten an Citadele für die nachrangigen Darlehen in Höhe von 37 Mio. LVL (zweite Maßnahme);
c)
die Gewährung einer Liquiditätshilfe an Reverta über die im endgültigen Parex-Beschluss von der Kommission genehmigten Höchstgrenzen hinaus (dritte Maßnahme).