Erwägungsgrund 4 32024R1739
Um eine Angleichung an die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-72/11 zu gewährleisten, sollte die Bestimmung zum Verbot von Umgehungen geändert werden, um klarzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf das Wissen und Wollen nicht nur dann erfüllt sind, wenn eine Person absichtlich eine Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, sondern auch dann, wenn eine Person, die an einer Aktivität beteiligt ist, die die Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, es für möglich hält, dass eine solche Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf nimmt.