Erwägungsgrund 37 32019R1241
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zu folgenden Aspekten übertragen werden: Festlegung der Spezifikationen für Vorrichtungen, durch die Verschleiß von gezogenen Fanggeräten verringert und gezogene Fanggeräte verstärkt oder das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begrenzt werden soll, Festlegung der Spezifikationen für Selektionsvorrichtungen an bestimmten als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräten, Festlegung der Spezifikationen für Pulsbaumkurren, Festlegung von Konstruktionsbeschränkungen für Geräte und der von den Flaggenmitgliedstaaten zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Festlegung von Vorschriften über die von den Flaggenmitgliedstaaten zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen beim Einsatz von stationären Fanggeräten in Tiefen von 200 bis 600 m, für die zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für bestimmte Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen sowie für die Signale und den Einsatz von Abschreckungsvorrichtungen, mit denen Wale von Stellnetzen ferngehalten werden sollen, und für die Methoden, mit denen unbeabsichtigte Fänge von Seevögeln, Meeresreptilien und Schildkröten verhindert werden sollen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.