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In Ermangelung spezifischer Vorschriften für Probenahmen und Analysen zur Kontrolle der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeiteten Getreidekörnern außer unverarbeiteten Roggenkörnern sieht Nummer 1.8.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 bislang vor, dass solche Probenahmen und Analysen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission durchzuführen sind. Da in der Zwischenzeit mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission spezifische Vorschriften für Probenahmen und Analysen zur Kontrolle der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien festgelegt wurden, sollte in Nummer 1.8.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2006 gestrichen werden.
In Ermangelung spezifischer Vorschriften für Probenahmen und Analysen zur Kontrolle der Höchstgehalte für Tropanalkaloide in Beikost und Getreidebeikost für…
Gemäß den Nummern 1.8.1.2, 1.8.2.1 und 1.8.2.3 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 gelten für Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeiteten…
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert: 1. Im Eintrag für Mutterkorn-Sklerotien erhält Nummer 1.8.1.2 in der Tabelle folgende Fassung:…
Mit der Verordnung (EU) 2023/915 sollen Höchstgehalte für Kontaminanten in unverarbeitetem Getreide festgelegt werden, das unmittelbar vor der ersten…
1. Juli 2025 hinsichtlich der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien gemäß Anhang I Nummer 1.8.1.2;
Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Die seit dem Inkrafttreten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.