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In Nummer 1.9.5 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ist ein Höchstgehalt für T-2- und HT-2-Toxine in Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 90 % festgelegt. Dieser Höchstgehalt zielt auf Backwaren mit hohem Hafergehalt ab. Die Erfahrung in Bezug auf die Zusammensetzung der auf dem Markt erhältlichen Lebensmittel hat jedoch gezeigt, dass bei vielen Produkten mit hohem Hafergehalt, etwa Haferkeksen, der Anteil an Hafermahlerzeugnissen weniger als 90 %, nämlich in der Regel zwischen 75 % und 85 %, beträgt. Daher sollte Nummer 1.9.5 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 entsprechend geändert werden.
In Anhang I Abschnitt 1 (Mykotoxine) der Verordnung (EU) 2023/915 wird der folgende Eintrag 1.9 (T-2- und HT-2-Toxine) angefügt: „1.9 T-2- und HT-2-Toxine…
In Anhang I der Richtlinie 83/417/EWG sind der Höchstgehalt an Wasser bei Nährkaseinen auf 10 % und der Höchstgehalt an Milchfett bei Säure-Nährkasein auf 2,25…
In Abschnitt 3 („Metalle und andere Elemente“) von Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird folgender Eintrag angefügt: „3.6 Nickel Höchstgehalt (mg/kg)…
Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Die seit dem Inkrafttreten der…
Da unverarbeiteter Hafer vor dem Mahlen mit Hülse in Verkehr gebracht wird, sollte der Höchstgehalt für Kontaminanten in unverarbeitetem Hafer, der in den…
Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG wird wie folgt geändert: a) In Teil II wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt: „2-Methyloxolan…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.