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Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis p genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:“;
folgende Buchstaben werden angefügt: „o) 1. Juli 2025 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummer 3.6, ausgenommen die Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummern 3.6.11.1 bis 3.6.11.5;
1. Juli 2026 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummern 3.6.11.1 bis 3.6.11.5.“
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.