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Da Händler Produkte an bzw. für Kunden oder potenzielle Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbieten oder ausstellen, müssen Händler sicherstellen, dass ihre Kunden, einschließlich potenzieller Kunden, wirksam auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen zugreifen können; dies gilt auch für den Fernabsatz. Insbesondere sollte diese Verordnung die Händler verpflichten, dafür zu sorgen, dass der digitale Produktpass für ihre Kunden, einschließlich potenzieller Kunden, zugänglich ist und dass die Etiketten im Einklang mit den geltenden Anforderungen deutlich sichtbar angebracht werden. Händler sollten dieser Verpflichtung bei jedem Verkauf, jeder Vermietung oder jedem Ratenkauf eines Produkts nachkommen.
Die Händler stellen sicher, dass der digitale Produktpass — wie in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e festgelegt und in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren…
die Art und Weise, in der der digitale Produktpass den Kunden, auch im Falle des Fernabsatzes, zugänglich zu machen ist, bevor sie durch einen Kauf-, Miet- oder…
Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu…
stellt den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereit, damit…
Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu…
Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Informationsanforderungen sollten auch die Anforderung umfassen, einen digitalen Produktpass bereitzustellen. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.