Erwägungsgrund 9 32024R1781
Diese Verordnung wird zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union beitragen. Im Einklang mit den Zielen des Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) angenommen und von der Union am 5. Oktober 2016 gebilligt wurde, sieht die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates eine verbindliche Verpflichtung der Union vor, die Nettotreibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu reduzieren, und schreibt das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 fest. 2021 nahm die Kommission das Paket „Fit für 55“ an, um die Klima- und die Energiepolitik der Union für die Verwirklichung dieser Ziele zu rüsten. Hierzu muss die Energieeffizienz im Einklang mit dem in der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates verankerten Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bis 2030 deutlich schneller auf rund 36 % des Endenergieverbrauchs erhöht werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Produkte werden bei der Verwirklichung dieses Ziels eine wichtige Rolle spielen, indem der Energiefußabdruck von Produkten erheblich gesenkt wird. Diese Energieeffizienzanforderungen werden auch die Anfälligkeit der Verbraucher gegenüber Energiepreissteigerungen verringern. Wie im Übereinkommen von Paris anerkannt wird, spielt die Verbesserung der Nachhaltigkeit von Verbrauch und Produktion ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Bewältigung des Klimawandels.