Erwägungsgrund 10 32024R1781
Diese Verordnung wird auch zur Verwirklichung der allgemeinen Umweltziele der Union beitragen. Das mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete 8. Umweltaktionsprogramm verankert das Ziel der Union, die Belastungsgrenzen des Planeten nicht zu überschreiten, in einem Rechtsrahmen und nennt die Voraussetzungen für die Verwirklichung prioritärer Ziele, zu denen auch der Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gehört. Mit dem europäischen Grünen Deal wird die Union auch aufgefordert, die Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden und Konsumgütern besser zu überwachen, Bericht darüber zu erstatten, ihr vorzubeugen und dagegen vorzugehen. Folglich müssen Chemikalien, Materialien und Produkte während ihres Lebenszyklus sicher und nachhaltig sein, sodass die Materialkreisläufen schadstofffrei werden, wie in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 über den EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ und in der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“, in der dazu aufgerufen wird, Null-Schadstoff-Ziele bei der Produktion und beim Verbrauch zu verfolgen, dargelegt wird. Darüber hinaus wird sowohl im europäischen Grünen Deal als auch im Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft anerkannt, dass der Binnenmarkt eine kritische Masse bietet und dadurch Einfluss auf globale Normen mit Blick auf die Nachhaltigkeit und die Gestaltung von Produkten nehmen kann. Diese Verordnung wird daher bei der Erreichung mehrerer Ziele, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gesteckt wurden, insbesondere bei Zielvorgaben im Rahmen des Ziels 12 für nachhaltige Entwicklung („Nachhaltige/r Konsum und Produktion“), sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union eine wichtige Rolle spielen.