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Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Anbieter von Online-Marktplätzen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf unter die genannte Verordnung fallende Produkte, einschließlich Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auferlegt. Zu diesem Zweck sollten die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 verankerten allgemeinen Verpflichtungen gelten, insbesondere die Verpflichtung der Anbieter von Online-Marktplätzen zur Konformität durch Technikgestaltung, die in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegt ist. Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten Anbieter von Online-Marktplätzen unter anderem die Informationen nutzen, die über die öffentliche Benutzerschnittstelle des in der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystems verfügbar sind. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten auch mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, um gegen illegale Inhalte im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten vorzugehen. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die Einrichtung eines regelmäßigen und strukturierten Informationsaustauschs über die von Anbietern von Online-Marktplätzen ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Entfernung von Angeboten, umfassen. Um den Marktüberwachungsbehörden dabei zu helfen, nicht konforme Produkte zu erkennen, die online verkauft werden, sollten die Anbieter von Online-Marktplätze auch Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Marktüberwachungsbehörden möglicherweise auch Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren müssten.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die allgemeinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 und 30 der Verordnung (EU) 2022/2065.Unbeschadet der in…
Den Marktüberwachungsbehörden wird gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 die Befugnis übertragen, den Anbietern von Online-Marktplätzen im…
Im Rahmen der Zusammenarbeit informiert die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde die jeweils nach…
Anbieter von Online-Marktplätzen spielen in der Lieferkette eine entscheidende Rolle, da Wirtschaftsteilnehmer mit ihrer Hilfe eine große Zahl von Kunden…
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der…
Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.