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Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die nicht konformen Produkte Bezug genommen wird, zu verlangen, sofern es keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen. Die Befugnisse, die den Marktüberwachungsbehörden durch die genannte Verordnung übertragen werden, sollten auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung gelten. Um jedoch eine wirksame Marktüberwachung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und zu verhindern, dass sich nicht konforme Produkte auf dem Unionsmarkt befinden, sollte diese Befugnis in allen Fällen, in denen dies erforderlich und angemessen ist, auch für Produkte, mit denen kein ernstes Risiko verbunden ist, gelten. Diese Befugnis sollte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 ausgeübt werden.
Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren…
Den Marktüberwachungsbehörden wird gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 die Befugnis übertragen, den Anbietern von Online-Marktplätzen im…
Für die Marktüberwachung von Produkten gelten Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und Absatz…
Haben die Marktüberwachungsbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit einem Produkt, das von einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt…
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Anbieter von Online-Marktplätzen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten…
Die Inspektionsbehörden sind befugt, von Wirtschaftsteilnehmern, Online-Marktplätzen, gewerblichen Verwendern und Mitgliedern der Allgemeinheit alle zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.