Erwägungsgrund 19 32025R2365
Um dieses Problem seitens des Seeverkehrs anzugehen, hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO im Jahr 2024 das Rundschreiben MEPC.1/Circ.909 angenommen. Da diese Empfehlungen jedoch nicht rechtsverbindlich sind, sollte die Union im Einklang mit ihrer Verpflichtung aus den Verträgen, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern sowie Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung globaler Umweltprobleme zu fördern, mit dieser Verordnung verbindliche Vorschriften einführen, um weltweit ein höheres Umweltschutzniveau in diesem Bereich zu erreichen. Die Verlader sollten sicherstellen, dass Kunststoffgranulat in hochwertige Verpackungen eingepackt wird, dass Beförderungsangaben dem Betreiber, Agenten und Schiffskapitän des Seeschiffs zeitnah geliefert werden und dass ein spezieller Verladungsantrag ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen sollten auf der Grundlage der von den Verladern erhaltenen Beförderungsangaben sicherstellen, dass Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, ordnungsgemäß verstaut und gesichert sind, um die Gefahren für die Meeresumwelt so gering wie möglich zu halten, ohne die Sicherheit des Seeschiffs und der Personen an Bord zu beeinträchtigen. Insbesondere sind Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, soweit möglich unter Deck zu verstauen oder innerhalb geschützter Bereiche auf freiliegenden Decks. Diese Anforderungen ergänzen die allgemeinen Rechtsrahmen der IMO und der Union für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe, insbesondere die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der ein System zur Verhütung von Unfällen und Verschmutzungen auf See unter Berücksichtigung der internationalen Rechtsvorschriften eingeführt wurde.