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Teil 1 1. Bestandsverzeichnisse von inaktiven Bohrlöchern, vorübergehend verfüllten Bohrlöchern und dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöchern müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Betreibers, Eigentümers bzw. Lizenznehmers; b) Bezeichnung, Art und Lage des Bohrlochs oder Bohrungsstandorts, wobei anzugeben ist, ob es sich um ein inaktives Bohrloch, ein vorübergehend verfülltes Bohrloch oder ein dauerhaft verfülltes und aufgegebenes Bohrloch handelt; c) wenn möglich eine Karte, auf der die Grenzen des Bohrlochs oder des Bohrungsstandorts eingezeichnet sind; d) Ergebnisse der durchgeführten Quantifizierung von Methanemissionen in der Luft und im Wasser. · 2. Bestandsverzeichnisse von inaktiven Bohrlöchern, vorübergehend verfüllten Bohrlöchern und dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöchern können die folgenden Angaben enthalten: a) Daten des Bohrbeginns und des letzten Betriebs; b) Ausrichtung (vertikal, horizontal und schräg); c) Gesamttiefe des Bohrlochs; d) ob während des Bohrprozesses nennenswerte Ereignisse eingetreten sind, beispielsweise „Kicks“; e) ob das Bohrloch mit einem Gas in Kontakt gekommen ist, das Schwefelverbindungen in erheblichen Mengen (Sauergas) oder in Spuren (Süßgas) enthält; f) seismische Daten für das Bohrloch in den oberen 1 000 m seines Verlaufs im Umkreis von 1 000 m; g) den aktuellen Bericht über die Bewertung der Betriebssicherheit des Bohrlochs; h) ob es sich bei der Bohrung um eine Explorations- oder Förderbohrung handelt; i) ob das Bohrloch mit oberflächennahen Gastaschen, oberflächennahen Gaszonen oder Spülungsverlustzonen in Kontakt gekommen ist; j) ob das Bohrloch onshore (Angabe ob städtisch, ländlich oder anderweitig) oder offshore (Angabe der Wassertiefe) liegt; k) im Falle von Offshore-Bohrlöchern: Informationen über alle Bedingungen am Meeresboden, die eine Methanmigration durch die Wassersäule begünstigen könnten; l) Informationen über den Lebenszykluszustand des Bohrlochs (aktiv, inaktiv, verfüllt, an der Oberfläche stillgelegt usw.); m) ob der Bohrlochverschluss in Verbindung mit einem stillgelegten Bohrloch belüftet wird. · 3. In Bezug auf dauerhaft verfüllte und aufgegebene Bohrlöcher müssen die Bestandsverzeichnisse auch Folgendes umfassen: a) gegebenenfalls die letzten bekannten Messungen oder Quantifizierungen von Methanemissionen in Luft und Wasser; b) Informationen, aus denen hervorgeht, dass die jeweils zuständige Behörde bescheinigt hat, dass das betreffende Bohrloch bzw. der betreffende Bohrungsstandort die Kriterien gemäß Artikel 2 Nummer 40 erfüllt; c) Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind, dass es keine Methanemissionen aus dem Bohrloch oder dem Bohrungsort gibt, einschließlich einer auf den Emissionsfaktor oder auf Probenahmen gestützten Quantifizierung oder eines zuverlässigen Nachweises der dauerhaften unterirdischen Isolierung gemäß der Norm ISO 16530-1:2017: i) für alle am oder nach dem 3. August 1994 dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöcher; ii) wenn verfügbar, für alle vor dem 3. August 1994 dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöcher. · · Teil 2 Emissionsminderungspläne für inaktive Bohrlöcher und vorübergehend verfüllte Bohrlöcher müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Zeitplan für die Behandlung jedes inaktiven Bohrlochs und vorübergehend verfüllten Bohrlochs, einschließlich der durchzuführenden Maßnahmen; 2. Name und Anschrift des Betreibers, Eigentümers bzw. Lizenznehmers des inaktiven Bohrlochs oder vorübergehend verfüllten Bohrlochs; 3. voraussichtliches Enddatum der Sanierungs-, Rückbau- oder Verfüllungsmaßnahmen bei inaktiven und vorübergehend verfüllten Bohrlöchern.
Unbeschadet Absatz 4 werden Berichte, die Angaben zur Quantifizierung von Methanemissionen und — sofern Drucküberwachungsvorrichtungen vorhanden sind — Angaben…
Teil 1 1. Für jeden Standort muss das Bestandsverzeichnis der stillgelegten untertägigen Kohlebergwerke und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerke gemäß den…
Im Falle dauerhaft verfüllter und aufgegebener Bohrlöcher sollten angemessene Unterlagen zum Nachweis, dass keine Methanemissionen vorhanden sind, für alle…
Teil 1 Die Berichte über aktive untertägige Kohlebergwerke müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Bergwerksbetreibers; 2.…
A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben: 1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit gemäß Artikel 5…
Erhalten die zuständigen Behörden zuverlässige Nachweise über wesentliche Mengen von Methanemissionen aus einem inaktiven Offshore-Bohrloch, einem vorübergehend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.