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Teil 1 1. Für jeden Standort muss das Bestandsverzeichnis der stillgelegten untertägigen Kohlebergwerke und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerke gemäß den Artikeln 24 und 25 mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1.1. Name und Anschrift des Betreibers, Eigentümers bzw. Lizenznehmers; 1.2. Standort; 1.3. Karte, auf der die Grenzen des Kohlebergwerks eingezeichnet sind; 1.4. Pläne der Gebäude des Kohlebergwerks mit Angabe ihres Zustands; 1.5. Ergebnisse der direkten Methanmessung an der Quelle oder Quantifizierung an den folgenden punktuellen Emissionsquellen: a) allen beim Betrieb des Kohlebergwerks genutzten Schächten, einschließlich der folgenden Angaben: i) Schachtkoordinaten; ii) Name/Bezeichnung des Schachts (falls zutreffend); iii) Versiegelungszustand und -methode, falls bekannt; · b) ungenutzten Entlüftungsrohren; c) ungenutzten Gasabsaugbohrungen; d) sonstigen aufgezeichneten potenziellen punktuellen Emissionsquellen. · · 2. Die unter Nummer 1.5 genannten Messungen müssen nach den folgenden Grundsätzen vorgenommen werden: 2.1. Die Messungen werden nach den geeigneten wissenschaftlichen Standards und bei Atmosphärendruck vorgenommen, damit potenzielle Methanleckagen erkannt werden können. 2.2. Die Messungen werden mit Vorrichtungen vorgenommen, die eine Genauigkeit von mindestens 0,5 Tonnen pro Jahr bieten. 2.3. Den Messergebnissen werden die folgenden Angaben beigefügt: a) Datum der Messung; b) Atmosphärendruck; c) technische Eigenschaften der verwendeten Messvorrichtungen. · 2.4. Wetterschächten, die in der Vergangenheit für zwei oder mehr Kohlebergwerke genutzt wurden, werden einem Kohlebergwerk zugeordnet, um eine Doppelzählung zu vermeiden. · Teil 2 Der Bericht gemäß Artikel 25 Absatz 6 muss die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Betreibers, Eigentümers bzw. Lizenznehmers; 2. Standort; 3. Methanemissionen aus allen in Teil 1 genannten punktuellen Emissionsquellen, einschließlich a) Art der punktuellen Emissionsquelle; b) technische Eigenschaften der zur Schätzung der Methanemissionen verwendeten Messvorrichtungen und angewandten Methode, einschließlich Empfindlichkeit; c) Zeitanteil, in dem die Messvorrichtungen in Betrieb waren; d) Methankonzentration, die von den Messvorrichtungen aufgezeichnet wurde; e) Schätzwerte der Methanemissionen der punktuellen Emissionsquelle. · Teil 3 1. Der Emissionsminderungsplan gemäß Artikel 26 Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1.1. eine Liste aller in Teil 1 genannten punktuellen Emissionsquellen; 1.2. technische Durchführbarkeit der Minderung der Methanemissionen auf Standortebene auf der Grundlage punktueller Emissionsquellen; 1.3. Zeitleiste der Minderung der Methanemissionen an jedem Standort; 1.4. Bewertung der Effizienz von Projekten zur Sammlung von Methan aus einem aufgegebenen Kohlebergwerk, sofern durchgeführt. · 2. Der Minderungsplan kann einen Überblick über die zur Verringerung der Methanemissionen verwendeten Minderungsverfahren enthalten, wie etwa Entwicklung von Geothermie- und Wärmespeicherprojekten in gefluteten Kohlebergwerken, Wasserkraftanwendungen in nicht gefluteten Kohlebergwerken, Abfangen von Methan durch Entgasung, Verwendung sicherheitsrelevanter Entgasungsvorrichtungen, Nutzung von Grubengas als Energieressource oder Aufstauung von Grubenwasser sowie andere mögliche Verwendungen.
Bergwerksbetreiber und Betreiber von Absaugstationen legen den zuständigen Behörden bis zum 5. August 2025 und bis zum 31. Mai jedes Folgejahres einen Bericht…
Teil 1 Die Berichte über aktive untertägige Kohlebergwerke müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Bergwerksbetreibers; 2.…
Teil 1 1. Bestandsverzeichnisse von inaktiven Bohrlöchern, vorübergehend verfüllten Bohrlöchern und dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöchern müssen…
Die Importeure müssen die folgenden Informationen bereitstellen: 1. Name und Anschrift des Exporteurs und, falls verschieden vom Exporteur, Name und Anschrift…
Bergwerksbetreiber sollten kontinuierlich Messungen und Quantifizierungen von Methanemissionen aus Wetterschächten in untertägigen Kohlebergwerken und…
TEIL A — Prüfung von Emissionen aus ortsfesten Anlagen Allgemeine Grundsätze 1. Die Emissionen aus allen in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.