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Wenn Abfackeln als Alternative zum Ausblasen eingesetzt wird, sind Abfackelvorrichtungen erforderlich, die das Methan wirksam verbrennen. Aus diesem Grund sollte auch für die Fälle, in denen Abfackeln zulässig ist, ein Verbrennungswirkungsgrad vorgegeben werden, und sollten Abfackelvorrichtungen mit einem konzeptionsbedingten Zerstörungs- und Abscheidegrad von weniger als 99 % schrittweise abgeschafft werden. Zudem sollte der Einsatz von Selbstzündern oder Dauerzündbrennern vorgeschrieben werden, die zuverlässiger zünden, da sie nicht windanfällig sind.
Wenn ein Standort insgesamt oder teilweise gebaut, ersetzt oder modernisiert wird oder wenn neue Gasfackeln oder andere Verbrennungsvorrichtungen installiert…
Zusätzlich zu den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 ist Abfackeln nur erlaubt, wenn eine Wiedereinspeisung, Nutzung vor Ort, Lagerung zur späteren Nutzung…
Das Abfackeln mit einem konzeptionsbedingten Zerstörungs- und Abscheidegrad von weniger als 99 % und das Ausblasen von Methan aus Gasabsaugsystemen ist ab dem…
Abfackeln gilt als routinemäßiges Abfackeln, wenn es während der normalen Förderung von Öl, Gas und Kohle erfolgt, weil für die Wiedereinspeisung des…
Der Wiedereinspeisung oder Nutzung des Methans vor Ort oder der Weiterleitung des Methans an einen Markt sollte gegenüber dem Ausblasen oder Abfackeln immer der…
Bei aktiven untertägigen Kohlebergwerken sollten Emissionsminderungsmaßnahmen durch eine schrittweise Abschaffung von Abfackelvorrichtungen mit einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.