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Um einheitliche Durchführungsbedingungen für diese Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse für den Erlass detaillierter Vorschriften über Muster für die Meldung von Methanemissionen, Mindestgrenzwerte für die Leckerkennung und Messtechniken für Messgeräte und Schwellenwerte für den ersten Schritt der LDAR-Untersuchungen sowie das Verfahren und die Anforderungen und einzelnen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit der Überwachungs-, Meldungs- und Prüfungsmaßnahmen in Drittländern übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Spezifikation der Daten- und…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Festlegung der Modalitäten für die Überwachung der…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats und…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für Festlegungen in…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Maßnahmen…
Um für die Durchführung dieser Verordnung gleichförmige Bedingungen sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.