Erwägungsgrund 14 32024R1787
Einer der wichtigsten den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden Mechanismen sollten Inspektionen sein, einschließlich Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, Emissionsmessungen und Kontrollen vor Ort. Die Inspektionen sollten auf der Grundlage einer von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertung der Risiken, wie etwa der mit jedem Standort verbundenen Umweltrisiken, regelmäßig durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden sollten die etablierten Kontrollmechanismen und die bewährten Verfahren, die ihnen zur Verfügung stehen, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten Inspektionen durchgeführt werden, um begründeten Beschwerden und Fällen von Verstößen nachzugehen und sicherzustellen, dass Reparaturen oder der Austausch von Komponenten sowie Emissionsminderungsmaßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden und dass regelmäßig überprüft wird, dass diese Verordnung von den Importeuren eingehalten wird. Wenn die zuständigen Behörden einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung feststellen, sollten sie einen Vermerk mit Abhilfemaßnahmen ausstellen, die vom Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeur zu ergreifen sind. Alternativ dazu sollten die zuständigen Behörden beschließen können, den Betreiber, das Unternehmen, den Bergwerksbetreiber oder den Importeur anzuweisen, ihnen eine Reihe von Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Verstöße zur Genehmigung vorzulegen. Die zuständigen Behörden sollten zudem Aufzeichnungen über die Inspektionen führen, und die entsprechenden Informationen sollten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates öffentlich zugänglich gemacht werden.