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Die Kriterien für die Festlegung der Netzentgelte für den Netzzugang müssen angegeben werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Erfordernissen eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkts vollständig entsprechen, die erforderliche Netzintegrität in vollem Umfang berücksichtigen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig die angemessene Investitionsrendite umfassen, und die Integration von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas ermöglichen. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen zu Netzzugangsentgelten werden durch weitere Regeln zu Netzzugangsentgelten ergänzt, insbesondere in den gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien, den Verordnungen (EU) 2022/869 und (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2023/1791.
Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 genehmigten Netzentgelte oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die…
Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den…
Die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen erheben, einschließlich Entgelte für den Anschluss an die Netze, Entgelte für die Nutzung der…
Vorschriften für harmonisierte Fernleitungsnetzentgeltstrukturen zur Umsetzung der Artikel 17 und 18 dieser Verordnung und des Artikels 78 Absatz 7 der…
Vorschriften für harmonisierte Netzentgeltstrukturen für den Zugang zum Wasserstoffnetz, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 8 genannten Netzentgelte an…
In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind diskriminierungsfreie Vorschriften für den Netzzugang im grenzüberschreitenden Stromhandel festgelegt, mit denen ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.