Erwägungsgrund 71 32024R1789
Die Bemühungen der Union, die bestehende Abhängigkeit von Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation schrittweise zu beenden und neuen Abhängigkeiten vorzubeugen sowie die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, sollten sich auch im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff widerspiegeln, auch in Anbetracht des Umstands, dass die Russische Föderation die Energielieferungen als Waffe einsetzt, was sich an der Verringerung der Erdgaslieferungen und der Unterbrechung der Erdgasströme zeigt. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Angeboten im Zusammenhang mit Wasserstofflieferungen aus der Russischen Föderation oder aus Belarus im Wege eines Durchführungsbeschlusses einzuschränken. Ein solcher Beschluss sollte nur getroffen werden, wenn dies zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten erforderlich ist, und auf denselben Grundsätzen beruhen, die für die Beteiligung am Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas gelten, dabei jedoch an die Tätigkeiten angepasst werden, die im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff durchgeführt werden. Insbesondere sollte der Zeitplan für die Annahme und vorherige Bewertung eines solchen Beschlusses auf die geplante Inbetriebnahme des Mechanismus abgestimmt werden.