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Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2309 erhält folgende Fassung:
Es ist verboten,
technische Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Kleinwaffen und leichten Waffen, deren Komponenten und Zubehör und Munition gemäß dem Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates sowie Feuerwaffen, deren Teilen, und wesentlichen Komponenten, und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Rates unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti zu leisten;
Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von unter Buchstabe a genannten Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti bereitzustellen.
Absatz 1 gilt nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstaben a und b an die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen genehmigte Mission oder für eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit, die zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit ihnen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.