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Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates musste die Kommission bewerten, ob es notwendig ist, dass die Union die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien regelt, ob es möglich ist, die Verwendung von Dentalamalgam in der Union auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen, sowie die Vorteile für die Umwelt und ob es möglich ist, die Herstellung und die Ausfuhr anderer mit Quecksilber versetzter Produkte zu verbieten, deren Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt und Einfuhr in die Union verboten sind, und darüber Bericht erstatten.
Die Kommission legte aufgrund der Schlussfolgerung, zu der sie in ihrem Bericht vom 17. August 2020 über die Überprüfung der Verwendung von Quecksilber in…
Die Verwendung von Quecksilber in Dentalamalgam ist die häufigste Form der Verwendung von Quecksilber in der Union und eine erhebliche…
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber darf seit dem 1. Juli 2018 Dentalamalgam in…
Um beurteilen zu können, ob Dentalamalgam weiterhin im Zusammenhang mit spezifischen medizinischen Erfordernissen verwendet werden muss, sollten Einführer und…
Der Standpunkt der Union sollte auf der COP 6 sein, die Annahme von Beschlüssen zu unterstützen, die mit dem Besitzstand der Union im Einklang stehen und…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Festlegung von Ein- und Ausfuhrformularen, in Bezug auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.