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Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 1. Januar 2020 und danach in angemessenen Zeitabständen einen Bericht mit folgendem Inhalt, übermitteln ihn der Kommission und machen ihn im Internet öffentlich zugänglich: Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen aus einem der Gründe, die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angegeben sind, nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie nicht öffentlich zugänglich zu machen.
Informationen über die Durchführung dieser Verordnung;
Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten der Union gemäß Artikel 21 des Übereinkommens benötigt werden;
eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 12 dieser Verordnung eingeholten Informationen;
Informationen über Quecksilber in ihrem Hoheitsgebiet, und zwar
eine Liste der Standorte, an denen sich Bestände von mehr als 50 Tonnen Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten;
eine Liste der Standorte, an denen sich mehr als 50 Tonnen Quecksilberabfall befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten; und
eine Liste der Quellen, aus denen mehr als 10 Tonnen Quecksilber pro Jahr stammen, sofern den Mitgliedstaaten solche Quellen zur Kenntnis gebracht werden;
eine Zusammenfassung der gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels gesammelten Informationen sowie Informationen über die Mengen an Quecksilber, die für spezifische medizinische Erfordernisse gemäß Artikel 10 Absatz 2a verwendet werden; und
Informationen über die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für Technologien zur Emissionsverringerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien gemäß Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe a umgesetzt wurden.
Bis zum 31. Mai eines jeweiligen Kalenderjahres melden Einführer und Hersteller von Dentalamalgam der für sie zuständigen Behörde für das vorangegangene Kalenderjahr die Menge an Dentalamalgam, das sie gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3 eingeführt oder hergestellt haben.
Für den Bericht gemäß Absatz 1 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung. Zur Erstellung geeigneter Fragebögen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt ist, welche Inhalte, Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Absatz 1 zu erfüllen, und in welchem Format und in welchen zeitlichen Abständen der in Absatz 1 genannte Bericht vorzulegen ist. Durch diese Fragebögen dürfen keine doppelten Berichterstattungspflichten der Vertragsparteien geschaffen werden. Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Absatz werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission unverzüglich die Berichte zur Verfügung, die sie dem Sekretariat des Übereinkommens übermitteln.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 17. Juli 2036 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen über die von ihren zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen über das in Absatz 1 genannte…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten bis 31. August jeden Jahres folgende Informationen zum…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des in der Entscheidung 93/173/EWG vorgesehenen Berichtsmusters die notwendigen Informationen,…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Berichte dienlich sind. Die Angaben beinhalten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.