Erwägungsgrund 26 32024R1938
Solide Organe sind von der Definition der SoHO für die Zwecke dieser Verordnung und damit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Ihre Spende und Transplantation unterscheiden sich erheblich, was unter anderem auf die Auswirkungen von Ischämie in den Organen zurückzuführen ist; sie werden in einem eigenen Rechtsrahmen geregelt, der in der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist. Vaskuläre Komposit-Allotransplantate wie Hände oder Gesichter sollten in die Begriffsbestimmung von Organen im Sinne dieser Richtlinie fallen. Diese Verordnung sollte jedoch in Fällen anwendbar sein, in denen einem SoHO-Spender Organe entnommen werden, um Gewebe oder Zellen zur Verwendung beim Menschen abzutrennen, z. B. Herzklappen aus einem Herzen oder Pankreasinseln aus einer Bauchspeicheldrüse.