Erwägungsgrund 27 32024R1938
Während die Spende und das Aufbewahren von Humanmilchgeregelt werden sollten, um die Übertragung von Krankheiten zu verhindern und Qualität und Sicherheit zu gewährleisten, sollte das Stillen und Füttern des eigenen Kindes mit eigener Humanmilch nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Dies schließt auch persönliche Umstände ein, in denen solche Humanmilch in einer gemeinschaftlichen Einrichtung wie einem Krankenhaus, einer Kinderbetreuungseinrichtung oder am Arbeitsplatz zum Einsatz kommt oder dort gelagert wird, da es unverhältnismäßig wäre, diese Verordnung in einem solchen Kontext anzuwenden. Wird diese Humanmilch jedoch von einer spezialisierten SoHO-Einrichtung verarbeitet, insbesondere wenn sie pasteurisiert wird, sollte diese Verordnung Anwendung finden.