Erwägungsgrund 59 32024R1938
SoHO-Einrichtungen sollten potenziellen SoHO-Spendern oder Personen, die in deren Namen ihre Einwilligung erteilen, keine finanziellen oder sonstigen Anreize bieten, da dies dem Grundsatz der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Spende zuwiderlaufen würde. Erfrischungen und kleine Geschenke wie Stifte oder Anstecker sollten nicht als Anreize betrachtet werden, und die Vorgehensweise, SoHO-Spendern solche Erfrischungen und kleinen Geschenke anzubieten, sollte als Anerkennung ihrer Bemühungen akzeptiert werden. Andererseits sollten Vergütungen oder Vorteile wie etwa die Übernahme von Bestattungskosten oder die Zahlung von Krankenversicherungen, die nicht mit der SoHO-Spende zusammenhängen, als Anreize betrachtet werden, die dem Grundsatz der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit von Spenden zuwiderlaufen, und folglich nicht zulässig sein.