Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) 2017/1131 wird wie folgt geändert:
in Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt: „24. ‚CCP‘ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 14 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 10 % seines Vermögens aus;
die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 15 % seines Vermögens aus;“.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Finanzderivate, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden und die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.“
Artikel 87 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Absatz 11 erhält folgende Fassung:
In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.