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Die Investmentfonds, SFI und MFI haben die für sie vorgeschriebenen statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.
Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen können gegebenenfalls lokale Kooperationsvereinbarungen mit den nationalen zuständigen Behörden treffen. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren und lokale Kooperationsvereinbarungen die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.
Die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen…
Die NZBen legen die Berichtsverfahren für die Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen…
Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen…
Die NZBen legen die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren gemäß dieser Verordnung und ihrer nationalen Rechtsrahmen — soweit diese nicht…
Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen…
Die Berichtsverfahren, die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhalten sind, werden von den NZBen festgelegt und durchgeführt.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.