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Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Investmentfonds, SFI oder MFI gemäß der vorliegenden Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.
Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird…
Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt;…
Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung von Daten aus, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet…
Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Berichtspflichtigen nach Maßgabe dieser Verordnung liefern müssen, wird von den…
Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von…
Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten aus, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.