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Im Sinne der vorliegenden Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Investmentfonds“ ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Fonds als Investmentfonds: — Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des Organismus für gemeinsame Anlagen zurückgenommen oder ausgezahlt werden, und — Organismen für gemeinsame Anlagen, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Anteilen haben und deren Anteilinhaber bestehende Anteile kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen. Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Fonds nicht als Investmentfonds: — Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/2) ; — Geldmarktfonds im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) ;
in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte wie in Anhang II beschrieben investiert, soweit sein Ziel in der Investition der von Kleinanlegern und professionellen Anlegern beschafften Geldern besteht, und
nach Unionsrecht oder nationalem Recht errichtet wurde
in Vertragsform (als gemeinsamer, von Verwaltungsgesellschaften verwalteter Fonds);),
in Form des Trust (als „unit trust“);
in Gesellschaftsform (als Investmentgesellschaft);
im Rahmen anderer ähnlicher Mechanismen oder Rechtsformen.
„gebietsansässig“ im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen. Ein Rechtssubjekt ist in dem Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats niedergelassen, in dem es zugelassen oder registriert wurde oder in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so ist es an seinem Sitz niedergelassen, entsprechend dem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt;
„betreffende NZB“ die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Investmentfonds gebietsansässig ist;
„Daten zu einzelnen Wertpapieren“ Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind;
„Investmentfondsanteile“ von Investmentfonds begebene Aktien oder Anteile, einschließlich in Form von Anteilsrechten, die in der Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke enthalten sind und auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfondsanteile und Investmentfonds-Inhaberanteile einschließt;
„auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfondsanteile“ Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Aktien/Anteile vorhanden ist, einschließlich Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum institutionellen Sektor des Inhabers;
„Investmentfonds-Inhaberanteile“
Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des Inhabers der Aktien/Anteile vorhanden ist, oder
Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Aktien/Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum institutionellen Sektor des Inhabers enthält;
„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) ein „monetäres Finanzinstitut (MFI)“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2);
„sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ (SFI) „sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ im Sinne von Anhang A Nummern 2.86 bis 2.94 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , ohne finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), im Sinne von Nummer 2.90 des genannten Anhangs;
„Verwahrstelle“ ein dem „Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften“ im Sinne von Anhang A Nummer 2.55 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 angehörendes Unternehmen, das die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vornimmt;
„Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW) „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (auch als „UCITS“ bezeichnet);
„Nicht-OGAW-Investmentfonds“ Investmentfonds, die keine OGAW im Sinne von Nummer 11 sind.
einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im…
„Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs“ Investmentfonds und Investmentgesellschaften, die beide der folgenden Merkmale…
„Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs“ sind Investmentfonds und Investmentgesellschaften,
Investmentunternehmen
ein alternativer Investmentfonds (AIF), der von einem AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird, oder ein AIF,…
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.