Gesetze
Gesetz wird geladen …
Berichtstabellen TABELLE 1 Bestände Monatlich zu meldende Daten Investmentfonds melden Folgendes: i) Daten für die schwarzen Felder; ii) die in Tabelle 3 geforderten, auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhobenen Daten für die Wertpapierkategorien 2, 3a, 3b, 4 und 9; und iii) Daten für die grauen Felder für diejenigen Wertpapierkategorien, die nicht auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhoben werden. Summe Euro-Währungsgebiet Übrige Welt Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (nach einzelnen Ländern aufgegliederte Daten) Summe Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (nach einzelnen Ländern aufgegliederte Daten) Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der EU (nach einzelnen Ländern aufgegliederte Daten für Japan, das Vereinigte Königreich und die USA) VERMÖGENSWERTE 1. Einlagen und Kreditforderungen · bis zu 1 Jahr bei bzw. gegenüber MFI bei bzw. gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) bei bzw. gegenüber Investmentfonds bei bzw. gegenüber SFI bei bzw. gegenüber Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten bei bzw. gegenüber firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen bei bzw. gegenüber Versicherungsgesellschaften bei bzw. gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen bei bzw. gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bei bzw. gegenüber privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck über 1 Jahr bei bzw. gegenüber MFI bei bzw. gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) bei bzw. gegenüber Investmentfonds bei bzw. gegenüber SFI bei bzw. gegenüber Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten bei bzw. gegenüber firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen bei bzw. gegenüber Versicherungsgesellschaften bei bzw. gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen bei bzw. gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bei bzw. gegenüber privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck davon: Leveraged Loans an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften 2. Schuldverschreibungen · 2e. Euro · bis zu 1 Jahr von MFI begeben über 1 Jahr und bis zu 2 Jahre von MFI begeben über 2 Jahre von MFI begeben 2x. Fremdwährungen · bis zu 1 Jahr von MFI begeben über 1 Jahr und bis zu 2 Jahre von MFI begeben über 2 Jahre von MFI begeben 2t. Summe Währungen · bis zu 1 Jahr von öffentlichen Haushalten (Staat) begeben von Investmentfonds begeben von SFI begeben von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben von Versicherungsgesellschaften begeben von Altersvorsorgeeinrichtungen begeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck begeben über 1 Jahr und bis zu 2 Jahre von öffentlichen Haushalten (Staat) begeben von Investmentfonds begeben von SFI begeben von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben von Versicherungsgesellschaften begeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck begeben über 2 Jahre von öffentlichen Haushalten (Staat) begeben von Investmentfonds begeben von SFI begeben von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben von Versicherungsgesellschaften begeben von Altersvorsorgeeinrichtungen begeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck begeben 3. Anteilsrechte · 3a. Anteilsrechte, davon: börsennotierte Aktien · von MFI begeben von SFI begeben von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben von Versicherungsgesellschaften begeben von Altersvorsorgeeinrichtungen begeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben 3b. Anteilsrechte, davon: nicht börsennotierte Aktien · von MFI begeben von SFI begeben von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben von Versicherungsgesellschaften begeben von Altersvorsorgeeinrichtungen begeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben 3c. Anteilsrechte, davon: sonstige Anteilsrechte · von MFI begeben von SFI begeben von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben von Versicherungsgesellschaften begeben von Altersvorsorgeeinrichtungen begeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben 4. Investmentfondsanteile · von MFI begeben von Nicht-MFI begeben (2+3+4) davon: verliehene oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkaufte Wertpapiere 5. Finanzderivate · 6. Nichtfinanzielle Vermögenswerte · davon: Wohnimmobilien davon: Gewerbeimmobilien davon: Industrieimmobilien davon: sonstige Immobilien davon: Büroimmobilien 7. Sonstige Vermögenswerte · VERBINDLICHKEITEN 8. Entgegengenommene Kredite und Einlagen · bis zu 1 Jahr von MFI von öffentlichen Haushalten (Staat) von Investmentfonds von SFI von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen von Versicherungsgesellschaften von Altersvorsorgeeinrichtungen von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck über 1 Jahr von MFI von öffentlichen Haushalten (Staat) von Investmentfonds von SFI von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen von Versicherungsgesellschaften von Altersvorsorgeeinrichtungen von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck davon: revolvierende Kredite und Überziehungskredite von MFI von Nicht-MFI 9. Investmentfondsanteile · von MFI gehalten von öffentlichen Haushalten (Staat) gehalten von Investmentfonds gehalten von SFI gehalten von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten gehalten von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen gehalten von Versicherungsgesellschaften gehalten von Altersvorsorgeeinrichtungen gehalten von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehalten von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gehalten 10. Finanzderivate · 11. Sonstige Verbindlichkeiten · In dieser Tabelle verwendete Abkürzungen: MFI=monetäres Finanzinstitut, SFI=sonstiges Finanzinstitut TABELLE 2 Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen Monatlich zu meldende Daten Investmentfonds melden Folgendes: i) Daten für die mit „MINIMUM“ markierten schwarzen Felder; ii) die in Tabelle 3 geforderten, auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhobenen Daten für die Wertpapierkategorien 2, 3a, 3b, 4 und 9; und iii) Daten für die mit „MINIMUM“ markierten grauen Felder für Wertpapierkategorien, die nicht auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhoben werden. Die NZBen können diese Berichtspflicht erweitern auf: i) schwarze Felder, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten; und ii) graue Felder, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten, für Wertpapierkategorien, die nicht auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhoben werden. Summe Euro-Währungsgebiet Übrige Welt Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (nach einzelnen Ländern aufgegliederte Daten) Summe Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (nach einzelnen Ländern aufgegliederte Daten) Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der EU (nach einzelnen Ländern aufgegliederte Daten für Japan, das Vereinigte Königreich und die USA) VERMÖGENSWERTE 1. Einlagen und Kreditforderungen · bis zu 1 Jahr bei bzw. gegenüber MFI bei bzw. gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) bei bzw. gegenüber Investmentfonds bei bzw. gegenüber SFI bei bzw. gegenüber Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten bei bzw. gegenüber firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen bei bzw. gegenüber Versicherungsgesellschaften bei bzw. gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen bei bzw. gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bei bzw. gegenüber privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck über 1 Jahr bei bzw. gegenüber MFI bei bzw. gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) bei bzw. gegenüber Investmentfonds bei bzw. gegenüber SFI bei bzw. gegenüber Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten bei bzw. gegenüber firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen bei bzw. gegenüber Versicherungsgesellschaften bei bzw. gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen bei bzw. gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bei bzw. gegenüber privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck davon: Leveraged Loans an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften 2. Schuldverschreibungen · 2e. Euro · bis zu 1 Jahr von MFI begeben über 1 Jahr und bis zu 2 Jahre von MFI begeben über 2 Jahre von MFI begeben 2x. Fremdwährungen · bis zu 1 Jahr von MFI begeben über 1 Jahr und bis zu 2 Jahre von MFI begeben über 2 Jahre von MFI begeben 2t. Summe Währungen · bis zu 1 Jahr MINIMUM MINIMUM MINIMUM von MFI begeben MINIMUM MINIMUM von öffentlichen Haushalten (Staat) begeben MINIMUM MINIMUM von Investmentfonds begeben MINIMUM MINIMUM von SFI begeben MINIMUM MINIMUM von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben MINIMUM MINIMUM von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck begeben über 1 Jahr und bis zu 2 Jahre MINIMUM MINIMUM MINIMUM von MFI begeben MINIMUM MINIMUM von öffentlichen Haushalten (Staat) begeben MINIMUM MINIMUM von Investmentfonds begeben MINIMUM MINIMUM von SFI begeben MINIMUM MINIMUM von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben MINIMUM MINIMUM von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck begeben über 2 Jahre MINIMUM MINIMUM MINIMUM von MFI begeben MINIMUM MINIMUM von öffentlichen Haushalten (Staat) begeben MINIMUM MINIMUM von Investmentfonds begeben MINIMUM MINIMUM von SFI begeben MINIMUM MINIMUM von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben MINIMUM MINIMUM von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck begeben 3. Anteilsrechte · 3a. Anteilsrechte, davon: börsennotierte Aktien · MINIMUM MINIMUM von MFI begeben MINIMUM MINIMUM von SFI begeben MINIMUM MINIMUM von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben MINIMUM MINIMUM von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM 3b. Anteilsrechte, davon: nicht börsennotierte Aktien · MINIMUM MINIMUM von MFI begeben MINIMUM MINIMUM von SFI begeben MINIMUM MINIMUM von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben MINIMUM MINIMUM von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM 3c. Anteilsrechte, davon: sonstige Anteilsrechte · MINIMUM MINIMUM von MFI begeben MINIMUM MINIMUM von SFI begeben MINIMUM MINIMUM von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten begeben MINIMUM MINIMUM von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen begeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben MINIMUM MINIMUM 4. Investmentfondsanteile · MINIMUM MINIMUM von MFI begeben MINIMUM MINIMUM von Nicht-MFI begeben MINIMUM MINIMUM (2+3+4) davon: verliehene oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkaufte Wertpapiere 5. Finanzderivate · MINIMUM(2) MINIMUM(2) MINIMUM(2) 6. Nichtfinanzielle Vermögenswerte · MINIMUM(2) davon: Wohnimmobilien davon: Gewerbeimmobilien davon: Industrieimmobilien davon: sonstige Immobilien davon: Büroimmobilien 7. Sonstige Vermögenswerte · VERBINDLICHKEITEN 8. Entgegengenommene Kredite und Einlagen · bis zu 1 Jahr von MFI von öffentlichen Haushalten (Staat) von Investmentfonds von SFI von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen von Versicherungsgesellschaften von Altersvorsorgeeinrichtungen von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck über 1 Jahr von MFI von öffentlichen Haushalten (Staat) von Investmentfonds von SFI von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen von Versicherungsgesellschaften von Altersvorsorgeeinrichtungen von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck davon: revolvierende Kredite und Überziehungskredite von MFI von Nicht-MFI 9. Investmentfondsanteile · MINIMUM von MFI gehalten von öffentlichen Haushalten (Staat) gehalten von Investmentfonds gehalten von SFI gehalten von Anbietern von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten gehalten von firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen gehalten von Versicherungsgesellschaften gehalten von Altersvorsorgeeinrichtungen gehalten von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehalten von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gehalten Ausgabe von Investmentfondsanteilen MINIMUM Rücknahme von Investmentfondsanteilen MINIMUM 10. Finanzderivate · MINIMUM(2) MINIMUM(2) MINIMUM(2) 11. Sonstige Verbindlichkeiten · In dieser Tabelle verwendete Abkürzungen: MFI=monetäres Finanzinstitut, SFI=sonstiges Finanzinstitut TABELLE 3 Erforderliche Daten zu einzelnen Wertpapieren Daten für die Felder in der nachfolgenden Tabelle müssen für jedes Wertpapier innerhalb der Kategorien „Schuldverschreibungen“, „Anteilsrechte“ und „Investmentfondsanteile“ in den Tabellen 1 und 2 nach den folgenden Regeln gemeldet werden. 1. Daten für das Feld 1 müssen gemeldet werden. Verfügt ein Wertpapier über einen ISIN-Code, ist der ISIN-Code zu melden. 2. Wenn die betreffende NZB Daten zu Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen nicht direkt erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4). 3. Wenn die betreffende NZB Daten zu Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen direkt erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden: a) Feld 5 oder Felder 6 und 7, und b) Feld 4 oder Felder 2 und 3. · 4. Die betreffende NZB kann von den Investmentfonds auch verlangen, Daten für Feld 8 zu melden. 5. Die betreffende NZB kann entscheiden, Daten für Feld 2 nur in den in Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b genannten Fällen zu erheben. 6. Darüber hinaus müssen für jedes Wertpapier ohne einen ISIN-Code oder eine andere gültige Kennung gemäß den Weisungen der betreffenden NZB Daten nach Maßgabe der folgenden Regeln gemeldet werden: a) Daten für die Felder 9 und 10 müssen gemeldet werden. Verfügt der Emittent des Wertpapiers über eine Rechtsträgerkennung (LEI), ist die LEI zu melden. b) Daten für die Felder 11, 12 und 13 müssen gemeldet werden. Die betreffende NZB kann entscheiden, diese Daten nicht zu erheben, wenn es sich bei den für Feld 10 gemeldeten Daten um eine LEI, eine auf der Website der EZB angegebene nationale Kennung oder eine andere Kennung handelt, die sie für gültig hält. c) Für jedes Wertpapier innerhalb der Kategorie „Schuldverschreibungen“ müssen Daten für die Felder 14, 15 und 16 gemeldet werden. Die betreffende NZB kann entscheiden, keine Daten für Feld 16 zu erheben, wenn sie diese unter Verwendung einer zuvor mit der EZB vereinbarten Methodik aus anderen erhobenen Daten ableiten kann. d) Hat die betreffende NZB eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 8 gewährt, kann sie die Daten auf aggregierter Basis, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien und Geschäftspartner, erheben. · Feld Titel 1 Wertpapierkennnummer 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 3 Preis 4 Gesamtbetrag 5 Finanztransaktionen 6 Gekaufte (Vermögenswerte) oder begebene (Verbindlichkeiten) Wertpapiere 7 Veräußerte (Vermögenswerte) oder ausgezahlte (Verbindlichkeiten) Wertpapiere 8 Währung des Wertpapiers 9 Instrument: — Schuldverschreibungen (F.3) — Anteilsrechte, darunter: börsennotierte Aktien (F.511) — Anteilsrechte, darunter: nicht börsennotierte Aktien (F.512) — Anteile an Geldmarktfonds (F.521) — Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522) · 10 Emittentenkennung 11 Name des Emittenten 12 Land des Emittenten 13 Sektor oder Teilsektor des Emittenten: — Zentralbank (S.121) — Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) — Geldmarktfonds (S.123) — Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) — Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) — Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) — Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) — Versicherungsgesellschaften (S.128) — Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) — Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) — Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) (S.1311) — Länder (ohne Sozialversicherung) (S.1312) — Gemeinden (ohne Sozialversicherung) (S.1313) — Sozialversicherung (S.1314) — Private Haushalte (S.14) — Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) · 14 Ausgabedatum 15 Fälligkeitsdatum 16 Aufgelaufene Zinsen TABELLE 4 Erforderliche Daten zu Erträgen und Gebühren Feld Position 1 Vereinnahmte Erträge 2 Gezahlte Dividenden 3 Von Anteilinhabern an den Investmentfonds gezahlte Gebühren Hinweis: Die Felder 1 und 2 werden für jede vom Investmentfonds ausgegebene Aktienklasse gemeldet. · TABELLE 5 Erforderliche Daten zur Klassifizierung von Investmentfonds Die Daten für die Felder in der nachfolgenden Tabelle müssen für jeden Investmentfonds gemeldet werden. Feld Titel 1 Kennnummer 2 Name 3 Land der Gebietsansässigkeit 4 Gründungsdatum 5 Verwaltungsgesellschaft 6 Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft 7 Dividendenausschüttungspolitik: — ausschüttend — thesaurierend — gemischt · 8 Investmentfonds mit Unterfonds: — Investmentfonds ist ein Unterfonds eines Dachfonds — Investmentfonds ist ein Dachfonds — Kennung (z. B. RIAD-Code) des Dachfonds (falls zutreffend) · 9 Anlagepolitik: — Anleihen — Anteilsrechte — gemischt — Immobilien — Hedgefonds — Kreditfonds — Rohstoffe — Infrastruktur — sonstige · 10 Anlagestil: — aktiv — passiv synthetisch — passiv physisch · 11 Geografischer Schwerpunkt: — Inland — Europa (Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)) — Europa (ohne EWR) — Nordamerika — Südamerika — Asien/Pazifik — Naher Osten — Afrika — supranational / mehrere Regionen · 12 Offen / geschlossen 13 Anlageschwerpunkt der Anleihen / Schuldverschreibungen: — Unternehmensanleihen — Staatsanleihen — gemischt: Unternehmensanleihen/Staatsanleihen · 14 Status der Notierung 15 Erfüllung der Vorgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) / alternative Investmentfonds (AIF): — OGAW-konform — nicht OGAW-konform, AIF-konform — davon für den Vertrieb an Kleinanleger zugelassene Aktien · — nicht OGAW-konform, nicht AIF-konform · 16 Anlegerbasis: — vornehmlich professionelle Anleger — vornehmlich Kleinanleger — gemischt: professionelle Anleger / Kleinanleger · 17 Art des Immobilienfonds — Wohnimmobilien — Gewerbeimmobilien — Industrieimmobilien — Multi-Strategie — sonstige — nicht anwendbar · 18 Exchange-Traded Fund 19 Private-Equity-Fonds 20 Real Estate Investment Trust (REIT) 21 Rücknahmehäufigkeit: — täglich — wöchentlich — monatlich — vierteljährlich — halbjährlich — jährlich — am Ende der Laufzeit — sonstige / unregelmäßig · 22 Einhaltung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungskriterien (ESG): — Erfüllung der Vorgaben von Artikel 8 der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) — Erfüllung der Vorgaben von Artikel 9 der SFDR-Verordnung — sonstige ·
KAPITEL 1: SEKTORDATEN TEIL 1 Finanztransaktionen 1. Die MFIs, Investmentfonds und Verwahrstellen, die Daten über eigene Wertpapierbestände oder von ihnen für…
TEIL 1 Allgemeine statistische Berichtspflichten 1. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss vierteljährlich die folgenden statistischen Daten…
(5) NZBen können eine Befreiung von der Meldung aufgelaufener Zinsaufwendungen auf ausgegebene Schuldverschreibungen gewähren, wenn die Daten aus anderen…
TEIL 1 Auf Grundsätzen der Eignung als Einlagensubstitut beruhender Ausweis bestimmter MFIs 1.1. Finanzinstitute, die keine Kreditinstitute sind und…
TEIL 1 Beschreibungen der Instrumentenkategorien 1. Tabelle A enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert: 1. Teil 1 wird wie folgt geändert: a) Punkt 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.