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Die NZBen bestimmen die Frequenz und die Vorlagefrist für den Bezug der statischen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung von Investmentfonds, SFI und MFI so, dass sie die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Meldefristen einhalten können, und setzen die Berichtspflichtigen dementsprechend in Kenntnis.
Die NZBen übermitteln der EZB alle folgenden Daten:
monatliche statistische Daten bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sie sich beziehen;
die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten statistischen Daten bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, in dem entweder der Investmentfonds erstmals gegründet wurde oder in dem sich die Klassifizierungsinformationen des Investmentfonds geändert haben;
jährliche statistische Daten bis zum Geschäftsschluss des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres.
Gestatten die von den NZBen gewährten Ausnahmen den Investmentfonds, SFI oder MFI die Meldung statistischer Daten an die NZBen auf einer nicht monatlichen Grundlage, so übermittelt die NZB der EZB die statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die NZBen übermitteln der EZB die monatlichen Statistiken bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sie sich beziehen.
Die NZBen haben der EZB die nach Maßgabe von Anhang III zu meldenden statistischen Daten jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich wie folgt zu übermitteln:
Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf…
Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die…
In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen übermitteln die NZBen der EZB die in den Anhängen I, II und III bezeichneten tagesaktuellen statistischen…
die Geldmarktfonds melden die in Ziffer i genannten statistischen Daten monatlich gemäß Anhang I Teil 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.