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Teil 1 Beschreibungen der Instrumentenkategorien 1. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in nationale Kategorien umgesetzt werden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (nachfolgend das „ESVG 2010“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. 2. Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf eine Auszahlung nicht (z. B. bei Schuldverschreibungen) oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe (z. B. bei bestimmten Arten von Einlagen) möglich ist. Alle erforderlichen Aufgliederungen nach Laufzeit beziehen sich auf die Ursprungslaufzeit des Finanzinstruments. 3. Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie börsengängig sind oder nicht. Eine Forderung gilt als börsengängig, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einem Rechtssubjekt auf ein anderes übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen börsengängige Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist. TABELLE A Beschreibungen der Instrumentenkategorien der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Investmentfonds KATEGORIEN VON VERMÖGENSWERTEN Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale 1. Einlagen und Kreditforderungen · Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Kategorie aus Mitteln, welche die Investmentfonds Schuldnern ausgeliehen haben, oder Krediten, die von Investmentfonds erworben wurden, und die in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind. Hierunter fallen: — Einlagen des Investmentfonds wie täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist; — Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren: — Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsengängig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können; · — handelbare Kredite; — de facto börsengängig gewordene Kredite werden unter der Kategorie „Einlagen und Kreditforderungen“ ausgewiesen, sofern es keine Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Andernfalls werden sie als „Schuldverschreibungen“ ausgewiesen; — nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten: Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von Anteilsrechten verleiht. Für statistische Zwecke werden nachrangige Forderungen je nach Art des Instruments entweder als „Kredite“ oder „Schuldverschreibungen“ ausgewiesen. In Fällen, in denen Investmentfonds-Bestände aus sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert deshalb unter der Kategorie „Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Schuldverschreibungen und nicht in Form von Krediten vorkommen; — Forderungen aus Reverse Repos gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: — Gegenwert der von den Investmentfonds zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern; · — Forderungen aus Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: — Gegenwert der von den Investmentfonds zu einem gegebenen Preis geliehenen Wertpapiere; · — Leveraged Loans sind Konsortialkredite, die an Unternehmen mit niedriger Bonität (unter Investment Grade) vergeben werden. Im Sinne der vorliegenden Verordnung fallen hierunter auch Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden. 2. Schuldverschreibungen · Bestände an Schuldverschreibungen, die börsengängige Finanzinstrumente sind und die als Schuldtitel dienen, werden in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder können am Markt verrechnet werden, räumen dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein. Hierunter fallen: — Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen; — handelbare Kredite, die auf einem organisierten Markt börsengängig geworden sind, sofern es Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Market Makern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Wenn dies nicht der Fall ist, werden sie als „Einlagen und Kreditforderungen“ ausgewiesen; — nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen. Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers erfasst), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden. 3. Anteilsrechte · Finanzielle Vermögenswerte, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Solche finanziellen Vermögenswerte räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Nettovermögen bei Liquidation ein. Hierunter fallen börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien sowie sonstige Anteilsrechte. Anteilsrechte, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden nach der Beschreibung in Kategorie 2 „Schuldverschreibungen“ behandelt. 3a. Anteilsrechte, davon: börsennotierte Aktien · Börsennotierte Aktien sind Anteilsrechte, die an einer Börse notiert sind. Solche Börsen können amtliche Börsen oder alle anderen Sekundärmärkte sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Aus der Tatsache, dass für an einer Börse notierte Aktien ein offizieller Kurs besteht, ergibt sich, dass jeweilige Marktpreise in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar sind. 3b. Anteilsrechte, davon: nicht börsennotierte Aktien · Nicht börsennotierte Aktien sind Anteilsrechte, die nicht an einer Börse notiert sind. 3c. Anteilsrechte, davon: sonstige Anteilsrechte · Die sonstigen Anteilsrechte umfassen alle Formen von Anteilsrechten außer den in die Unterkategorien börsennotierte Aktien und nicht börsennotierte Aktien eingestuften. 4. Investmentfondsanteile · Diese Kategorie umfasst Bestände an von Geldmarktfonds und von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (d. h. Investmentfonds, die keine Geldmarktfonds sind) begebenen Aktien/Anteilen, die in den Listen der MFI und Investmentfonds für statistische Zwecke enthalten sind. Geldmarktfonds sind in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) definiert. Investmentfonds ohne Geldmarktfonds sind in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung definiert. (2+3+4), davon: verliehene oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkaufte Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Anteilsrechte und Investmentfondsanteile) Diese Kategorie umfasst diejenigen Wertpapiere, die in den Kategorien 2 (Schuldverschreibungen), 3 (Anteilsrechte) und 4 (Investmentfondsanteile) gemeldet werden, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen (oder anderen ähnlichen Transaktionen wie z. B. Kauf- und Rückverkaufsgeschäften) verkauft werden. 5. Finanzderivate · Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können. Hierunter fallen: — Optionen, — Optionsscheine, — Termingeschäfte, — Terminkontrakte, — Swaps, — Kreditderivate. Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite der Bilanz erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen. Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden diese Positionen stattdessen gemeldet. Diese Kategorie beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen. Wenn der Geschäftspartner bekannt ist, richtet sich die geografische Zuordnung nach der Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners. Wenn der Geschäftspartner nicht bekannt ist, z. B. bei Transaktionen auf einem organisierten Markt, richtet sich die geografische Zuordnung nach der Gebietsansässigkeit des Marktes. 6. Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen) · Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Vermögenswerte sind. Diese Kategorie umfasst Wohnungen, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken sowie virtuelle Vermögenswerte und Kryptowerte ohne gegenüberstehende Verbindlichkeit. Diese Kategorie kann folgende Positionen umfassen, die auch als gesonderte „davon“-Kategorien gemeldet werden: — Wohnimmobilien: — Wohnimmobilien sind Wohnungen oder Wohnhäuser, die vom Eigentümer oder Mieter bewohnt werden. · — Gewerbeimmobilien: — Gewerbeimmobilien sind Objekte, bei denen Waren oder Dienstleistungen für Kunden bereitgestellt werden (z. B. Hotels, Restaurants, Einzelhandel). · — Industrieimmobilien: — Industrieimmobilien sind Objekte, die für industrielle Zwecke genutzt werden, z. B. als Fabriken, Logistikzentren und Lagerräume. · — Sonstige Immobilien: — Immobilien mit Ausnahme von Wohn-, Gewerbe- und Industrieimmobilien. Diese Kategorie umfasst Büroimmobilien. · · 7. Sonstige Vermögenswerte · Dies ist die Restkategorie der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Vermögenswerte, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Gemäß dieser Kategorie können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen verlangen der — aufgelaufenen Zinsforderungen aus Einlagen und Krediten; — aufgelaufenen Zinsforderungen aus Beständen an Schuldverschreibungen; — aufgelaufenen Mietzinsforderungen; — Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft des Investmentfonds stammen. · KATEGORIEN VON VERBINDLICHKEITEN Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale 8. Entgegengenommene Kredite und Einlagen · Beträge, die der Investmentfonds Gläubigern schuldet (ohne Beträge aus der Ausgabe von börsengängigen Wertpapieren). Zu dieser Kategorie gehören: — Kredite, die Investmentfonds gewährt werden und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind; — Repo- und repoähnliche Geschäfte gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: Gegenwert der vom Investmentfonds zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die vom Investmentfonds gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte („vorübergehende Erwerber“) entgegengenommen werden, sind hier auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass der Investmentfonds alle Risiken und Chancen an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behält; — erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung gegen Wertpapierleihe: Erhaltene Beträge für vorübergehend in Form von Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere; — erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung bei Geschäften der vorübergehenden Übertragung von Goldbeständen gegen Sicherheitsleistung. Diese Kategorie kann revolvierende Kredite und Überziehungskredite umfassen, die auch als gesonderte „davon“-Kategorien gemeldet werden können. Revolvierende Kredite sind Kredite, die alle folgenden Eigenschaften besitzen: i) der Kreditnehmer kann die Mittel bis zu einem im Voraus genehmigten Kreditlimit nutzen oder abheben, ohne den Kreditgeber davon im Voraus in Kenntnis zu setzen; ii) der verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verringern; iii) der Kredit kann wiederholt genutzt werden. Revolvierende Kredite beinhalten die durch einen Kreditrahmen erhaltenen und noch nicht zurückgezahlten Beträge (ausstehende Beträge). Ein Kreditrahmen ist eine Vereinbarung zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditnehmer, die es einem Kreditnehmer erlaubt, für einen bestimmten Zeitraum und bis zu einem gewissen Betrag Vorauszahlungen in Anspruch zu nehmen und diese nach seinem Ermessen vor einem festgelegten Datum zurückzuzahlen. Mittels eines Kreditrahmens verfügbare Beträge, die noch nicht abgehoben oder bereits zurückgezahlt worden sind, sind in keiner der Kategorien der Bilanzpositionen zu berücksichtigen. Überziehungskredite sind Sollsalden auf laufenden Konten. Der geschuldete Gesamtbetrag ist unabhängig davon zu melden, ob er innerhalb oder außerhalb eines im Vorhinein zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer vereinbarten Limits in Bezug auf die Höhe und/oder die Höchstdauer des Kredits liegt. 9. Investmentfondsanteile · Von Investmentfonds begebene Aktien oder Anteile, einschließlich in Form von Anteilsrechten, die in der Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke enthalten sind. Bei dieser Kategorie handelt es sich um die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber den Anteilinhabern des Investmentfonds. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen des Investmentfonds für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. 10. Finanzderivate · Siehe Kategorie 5. 11. Sonstige Verbindlichkeiten · Dies ist die Restkategorie der Passivseite der Bilanz, definiert als „Verbindlichkeiten, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Gemäß dieser Kategorie können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen verlangen der — begebenen Schuldverschreibungen; — Wertpapiere (ohne Anteilsrechte), die vom Investmentfonds begeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel börsengängig sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen; — aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Kredite und Einlagen; — Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft des Investmentfonds stammen, d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.; — Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw.; — Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung; — Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind. · Teil 2 Beschreibungen der Attribute für Daten zu einzelnen Wertpapieren TABELLE B Beschreibungen der Attribute für Daten zu einzelnen Wertpapieren Feld Beschreibung der Hauptattribute Wertpapierkennnummer Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet. Es kann sich dabei um die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder um eine andere Wertpapierkennnummer handeln, die den Weisungen der NZB unterliegt. „ISIN-Code“ bezeichnet die Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere gekennzeichnet werden, bestehend aus zwölf alphanumerischen Zeichen, zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe (gemäß ISO 6166). Stückzahl oder aggregierter Nominalwert Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. Preis Marktpreis je Einheit eines Wertpapiers oder Prozentsatz des aggregierten Nominalbetrags, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen. Gesamtbetrag Gesamtmarktwert eines Wertpapiers. Bei Wertpapieren, die in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag der Zahl der Wertpapiere multipliziert mit dem Preis je Einheit. Bei Wertpapieren, die in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag dem aggregierten Nominalbetrag, der mit dem Preis (ausgedrückt in Prozent) multipliziert wird. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen. Finanztransaktionen Die Summe der Käufe abzüglich Verkäufen (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder der Ausgaben abzüglich Rücknahmen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert. Gekaufte (Vermögenswerte) oder begebene (Verbindlichkeiten) Wertpapiere Die Summe der Käufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Ausgaben (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert. Veräußerte (Vermögenswerte) oder ausgezahlte (Verbindlichkeiten) Wertpapiere Die Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Rücknahmen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert. Währung des Wertpapiers ISO-Code oder Gegenwert der Währung, mit dem der Preis und/oder der ausstehende Betrag des Wertpapiers ausgedrückt wird. Instrument Im Sinne der Definition in Tabelle A Kategorien 2, 3 und 4. Emittentenkennung Ein Standardcode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der einen Emittenten sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung usw., eindeutig identifiziert. Name des Emittenten Vollständiger offizieller Name des Emittenten. Land des Emittenten ISO-Code oder gleichwertige Kennung des Landes der Gebietsansässigkeit des Emittenten. Ausgabedatum Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung. Fälligkeitsdatum Termin der tatsächlichen Rücknahme einer Schuldverschreibung. Aufgelaufene Zinsen Seit dem letzten Zinszahltermin oder seit Beginn der Verzinsung aufgelaufene Zinsen. Teil 3 Beschreibungen der Sektoren Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung in den Mitgliedstaaten. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß der vorliegenden Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Abgrenzung der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den für statistische Zwecke von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführten Listen und den in dem Handbuch „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB enthaltenen Leitlinien für die statistische Klassifizierung von Geschäftspartnern. TABELLE C Beschreibungen der Sektoren Sektor Beschreibungen 1. MFI · MFI im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2). 2. Öffentliche Haushalte (Staat) · Der Sektor „Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)“ umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). Zentralstaat Dieser Teilsektor (S.1311) umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich in der Regel über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010). Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung umfasst der Zentralstaat auch Organe und Einrichtungen der Union, die dem Sektor „Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)“ zugeordnet sind. Länderhaushalte Dieser Teilsektor (S.1312) umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (Nummer 2.115 des ESVG 2010). Gemeinden Dieser Teilsektor (S.1313) umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummer 2.116 des ESVG 2010). Sozialversicherung Der Teilsektor „Sozialversicherung (S.1314)“ umfasst alle institutionellen Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und welche die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) durch Gesetze oder Verordnungen sind bestimmte Bevölkerungsgruppen verpflichtet, an dem System teilzunehmen oder Beiträge zu bezahlen; und b) der Zentralstaat ist verantwortlich für die Verwaltung der Institution im Hinblick auf die Abrechnung oder Genehmigung der Beiträge und Leistungen, unabhängig von seiner Rolle als Aufsichtsorgan oder Arbeitgeber. In der Regel gibt es zwischen der Höhe der Beiträge und dem Einzelrisiko des Versicherten keinen unmittelbaren Zusammenhang (Nummer 2.117 des ESVG 2010). 3. Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) · Investmentfonds im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung. 4. Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) · Der Teilsektor „Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125)“, umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKG) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) werden von diesem Teilsektor umfasst (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010). 5. Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten · Der Teilsektor „Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)“ besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010). 6. Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber · Der Teilsektor „Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)“ besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010). 7. Versicherungsgesellschaften · Der Teilsektor „Versicherungsgesellschaften (S.128)“ umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010). 8. Altersvorsorgeeinrichtungen · Der Teilsektor „Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)“ umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010). 9. Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften · Der Sektor „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)“ umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.50 des ESVG 2010). 10. Private Haushalte · Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor „Private Haushalte“ umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften — soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden —, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010). 11. Private Organisationen ohne Erwerbszweck · Der Sektor „Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)“ umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010). Teil 4 Beschreibungen der Daten zu Erträgen und Gebühren TABELLE D Beschreibungen der Daten zu Erträgen und Gebühren Feld Beschreibung Vereinnahmte Erträge Vom Investmentfonds während des Zeitraums vereinnahmte Erträge, die jeder vom Investmentfonds ausgegebenen Aktienklasse zugeordnet werden. Gezahlte Dividenden Vom Investmentfonds an seine Anteilinhaber gezahlte Beträge in Form von Dividenden oder anderen gleichwertigen Ausschüttungen während des Zeitraums, die jeder vom Investmentfonds ausgegebenen Aktienklasse zugeordnet werden. Von Anteilinhabern an den Investmentfonds gezahlte Gebühren Von Anteilinhabern während des Zeitraums an den Investmentfonds gezahlte Gebühren in der Form von Zahlungen, die von den Vermögenswerten des Investmentfonds abgezogen werden und ohne Gebühren, die Anteilinhaber direkt an Dritte (ohne den Investmentfonds) zahlen. Diese gehören zu den Arten „wiederkehrende Kosten“ und „zusätzliche Kosten“ des Investmentfonds wie in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission beschrieben. Teil 5 Beschreibungen der Attribute für die Klassifizierung von Investmentfonds TABELLE E Beschreibungen der Attribute für die Klassifizierung von Investmentfonds Feld Beschreibung der Attribute für die Klassifizierung von Investmentfonds Kennnummer „Rechtsträgerkennung“ (Legal Entity Identifier — LEI) bezeichnet den einem Rechtssubjekt zugewiesenen alphanumerischen Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442. „RIAD-Code“ bezeichnet die von der zuständigen NZB oder der EZB vergebene eindeutige Kennung für das Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (RIAD) zur Identifizierung eines erfassten Rechtssubjekts. Andere (z. B. nationale) Rechtsträgerkennung (Art und Code) ist jede andere Kennung des Investmentfonds. Der Rangfolge nach ist entweder der LEI, der RIAD-Code oder eine andere (z. B. nationale) Rechtsträgerkennung zu verwenden. Name Vollständiger offizieller Name des Investmentfonds. Land der Gebietsansässigkeit Land, in dem der Investmentfonds ansässig ist. Gründungsdatum Datum, an dem der Investmentfonds erstmals gegründet wurde. Verwaltungsgesellschaft Eine Gesellschaft, deren gewöhnliches Geschäft die Verwaltung des Investmentfonds ist. Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft Kennung der Verwaltungsgesellschaft, wobei der Rangfolge nach entweder der LEI, der RIAD-Code oder eine andere (z. B. nationale) Rechtsträgerkennung zu verwenden ist. Dividendenausschüttungspolitik Ein ausschüttender Fonds ist ein Investmentfonds, der überwiegend (mehr als 50 %) die Erträge, die er vereinnahmt, an seine Anteilinhaber in bar ausschüttet. Ein thesaurierender Fonds ist ein Investmentfonds, der die vereinnahmten Erträge überwiegend (mehr als 50 %) im Einklang mit seiner Anlagepolitik reinvestiert. Ein gemischter Fonds ist ein Investmentfonds, der die vereinnahmten Erträge sowohl zur Ausschüttung in bar an seine Anteilinhaber als auch zur Reinvestition gemäß seiner Anlagepolitik verwendet. Investmentfonds mit Unterfonds Ein Dachfonds ist ein Unternehmen, dass seine Vermögenswerte so auf verschiedene Einheiten (Unterfonds) verteilt, dass Aktien/Anteile, die sich auf die einzelnen Einheiten beziehen, unabhängig voneinander durch unterschiedliche Vermögenswerte unterlegt sind. Der Unterfonds eines Dachfonds ist eine Einheit, die getrennte Vermögenswerte eines Dachfonds hält und vom Unterfonds begebene Aktien/Anteile unterlegt. Anlagepolitik Aktienfonds (equity funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Anteilsrechte investieren. Anleihefonds (bond funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Schuldverschreibungen investieren. Gemischte Fonds (mixed funds) sind Investmentfonds, die sowohl in Anteilsrechte als auch in Anleihen/Schuldverschreibungen investieren und keine Bestimmungen über die Bevorzugung einer der beiden Anlageformen haben. Immobilienfonds (real estate funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Immobilien investieren. Hedgefonds (hedge funds) sind Investmentfonds, unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur nach nationalem Recht, die zur Erzielung einer positiven absoluten Rendite relativ lockere Investmentstrategien umsetzen und deren Verwalter neben den Verwaltungsgebühren auch entsprechend der Fondsentwicklung vergütet werden. Zu diesem Zweck unterliegen Hedgefonds nur wenigen Beschränkungen hinsichtlich ihrer Finanzinstrumente, in die sie investieren, und daher können sie flexibel eine Vielzahl unterschiedlicher Finanztechniken anwenden, einschließlich Fremdmitteleinsatz, Leerverkauf und sonstige Techniken. Diese Beschreibung erfasst auch Investmentfonds, die ganz oder teilweise in andere Hedgefonds investieren, soweit sie im Übrigen die Kriterien der Beschreibung erfüllen. Kreditfonds (loan/credit funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Kredite investieren. Rohstofffonds (commodity funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Rohstoffe investieren. Infrastrukturfonds (infrastructure funds) sind Investmentfonds, die überwiegend wie folgt investieren: in öffentliche Gebäudeinfrastrukturen wie Schulen, Krankenhäuser oder Justizvollzugsanstalten, in soziale Infrastruktur wie Sozialwohnungen, in Verkehrsinfrastruktur wie Straßen, Massenverkehrssysteme oder Flughäfen, in Energieinfrastruktur wie Energienetze, Projekte zur Anpassung an den Klimawandel und zur Eindämmung des Klimawandels, Kraftwerke oder Rohrleitungen, in Wasserbewirtschaftungsinfrastruktur wie Wasserversorgungssysteme, Abwasser- oder Bewässerungssysteme, in Kommunikationsinfrastruktur wie Netze und in Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur wie Recycling- oder Sammelsysteme. Sonstige Fonds (other funds) sind Investmentfonds, die keine Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds, Hedgefonds, Kreditfonds, Rohstofffonds oder Infrastrukturfonds sind. Die Klassifizierung von Investmentfonds nach ihrer Anlagepolitik kann von Land zu Land unterschiedlich ausfallen. In einigen Ländern unterliegt die Klassifizierung besonderen Rechtsvorschriften. Aktive/passive Fonds Aktive Investmentfonds sind Investmentfonds, deren Verwalter bei Anlageentscheidungen nach eigenem Ermessen entscheiden können. Diese Investmentfonds können, müssen aber nicht, unter Bezugnahme auf eine festgelegte Benchmark verwaltet werden. Passive synthetische Investmentfonds streben die Nachbildung eines Index durch synthetische Replikation an, wobei Finanzderivate wie Swaps eingesetzt werden, um die Renditen des von ihnen nachgebildeten Index zu reproduzieren. Passive physische Investmentfonds streben die Nachbildung eines Index durch physische Replikation an, wobei sie die Vermögenswerte oder eine Stichprobe der Vermögenswerte halten, die den Basisindex ausmachen, den sie nachbilden. Geografischer Schwerpunkt Die Anlageregion wird auf der Grundlage der vorwiegenden (mehr als 50 %) Gebietsansässigkeit der gehaltenen Vermögenswerte, gemessen am Wert, bestimmt. „Inland“ bedeutet, dass der Investmentfonds überwiegend in Vermögenswerte investiert, die von Gebietsansässigen im selben Land wie der Investmentfonds begeben wurden. Europa (EWR), Europa (ohne EWR), Nordamerika, Südamerika, Asien/Pazifik, Naher Osten und Afrika haben dieselbe Bedeutung wie in den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA/2014/869EN) . Supranational/mehrere Regionen bedeutet, dass der Investmentfonds überwiegend in Vermögenswerte investiert, die von supranationalen Einrichtungen begeben wurden, oder dass er nicht überwiegend in eine der oben definierten geografischen Regionen investiert. Offen/geschlossen Offene Investmentfonds (open-end investment funds) sind Investmentfonds, deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens der Investmentfonds zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Geschlossene Investmentfonds (closed-end investment funds) sind Investmentfonds, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Anteilen haben und deren Anteilinhaber bestehende Anteile kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen. Unternehmensanleihefonds/Staatsanleihefonds Staatsanleihefonds investieren überwiegend (mehr als 50 %) in von Staaten begebene Schuldverschreibungen. Unternehmensanleihefonds investieren überwiegend (mehr als 50 %) in Schuldverschreibungen finanzieller und nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften. Die Klassifizierung von Investmentfonds nach ihrer Anlagepolitik kann von Land zu Land unterschiedlich ausfallen. In einigen Ländern unterliegt die Klassifizierung besonderen Rechtsvorschriften. Status der Notierung Börsennotierte Investmentfonds halten Aktien, die an einer Börse oder einem anderen organisierten Markt notiert sind. Nicht börsennotierte Investmentfonds halten keine Aktien, die an einer Börse oder einem anderen organisierten Markt notiert sind. OGAW-/AIF-konform Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentfonds, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG gegründet wurden. Alternative Investmentfonds (AIF) sind Investmentfonds, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU gegründet wurden. „Nicht-OGAW-konforme Investmentfonds, AIF-konform, deren Anteile für den Vertrieb an Kleinanleger zugelassen sind“ sind Investmentfonds, welche die entsprechende Zulassung gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2011/61/EU erhalten haben. Anlegerbasis Die Anlegerbasis wird auf der Grundlage der überwiegenden (mehr als 50 %) Arten von Anteilinhabern bestimmt, gemessen an ihrem Wert. „Professioneller Anleger“ ist ein Rechtssubjekt, das die in Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU genannten Kriterien für professionelle Kunden erfüllt. „Kleinanleger“ ist ein Anleger, der kein professioneller Anleger ist. Art des Immobilienfonds Wohnimmobilienfonds investieren überwiegend (mehr als 50 %) in Wohnimmobilien. Eine Wohnimmobilie ist eine Wohnung oder ein Wohnhaus, die/das vom Eigentümer oder Mieter bewohnt wird (siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ). Gewerbeimmobilienfonds investieren überwiegend (mehr als 50 %) in Immobilien, die für gewerbliche Zwecke (z. B. Einzelhandel und Hotels) genutzt werden. Industrieimmobilienfonds investieren überwiegend (mehr als 50 %) in Immobilien, die für die Herstellung, Produktion, Lagerung und den Vertrieb von Waren genutzt werden. Multi-Strategie-Immobilienfonds investieren in Wohn-, Gewerbe- und Industrieimmobilien, ohne einen bestimmten Schwerpunkt. Andere Immobilienfonds sind Immobilienfonds, die keine Wohnimmobilien-, Gewerbeimmobilien-, Industrieimmobilien- oder Multi-Strategie-Immobilienfonds sind. Exchange-Traded Fund / Private-Equity-Fonds Ein Exchange-Traded Fund (ETF) ist ein „OGAW-ETF“ im Sinne von Randnummer 3 Unterabsatz 4 der ESMA-Leitlinien (ESMA/2012/832) . Nach der Definition der ESMA handelt es sich bei einem OGAW-ETF um einen OGAW, bei dem mindestens ein Anteil oder eine Anteilsklasse durchgängig während des Handelstages auf mindestens einem regulierten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt wird und für den wenigstens ein Market Maker sicherstellt, dass der börsengehandelte Wert der Anteile oder Aktien nicht wesentlich vom Nettoinventarwert und, sofern zutreffend, vom indikativen Nettoinventarwert abweicht. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung fallen hierunter auch Nicht-OGAW-Investmentfonds, die der Definition von „ETF“ der ESMA entsprechen. Private-Equity-Fonds Private-Equity-Fonds (private equity funds) sind Investmentfonds ohne Fremdmitteleinsatz, die überwiegend in von nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ausgegebene Anteilspapiere und mit diesen wirtschaftlich vergleichbare Papiere investieren. Eine Unterkategorie von Private-Equity-Fonds sind Wagniskapitalfonds, die in neu gegründete Unternehmen investieren. Private-Equity-Fonds (einschließlich Wagniskapitalfonds) sind in der Regel als geschlossene Fonds oder als Personengesellschaften errichtet, die von einer Private-Equity-Gesellschaft oder im Fall eines Wagniskapitalfonds von einer Wagniskapitalgesellschaft verwaltet werden. Während Private-Equity-Fonds (einschließlich Wagniskapitalfonds) in Einklang mit Artikel 2 der vorliegenden Verordnung als Investmentfonds klassifiziert werden, werden Private-Equity-Gesellschaften und Wagniskapitalgesellschaften als „Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten“ (Teilsektor S.126 des ESVG 2010) klassifiziert, falls sie ausschließlich die Vermögenswerte von Private-Equity-Fonds und Wagniskapitalfonds verwalten, und als sonstige Finanzinstitute (Teilsektor S.125 des ESVG 2010), falls sie für eigene Rechnung in Anteilsrechte investieren. Real Estate Investment Trust (REIT) Ein Real Estate Investment Trust (REIT) ist ein Unternehmen, das Erträge abwerfende Immobilienobjekte besitzt oder finanziert und einem speziellen nationalen Rechtsrahmen unterliegt, in dem seine Rechtsform, die zulässigen Vermögenswerte und die steuerliche Behandlung festgelegt sind. Rücknahmehäufigkeit Die Rücknahmehäufigkeit legt den Zeitplan fest, nach dem Anleger des Investmentfonds die Auszahlung ihrer Aktien/Anteile veranlassen können. Art der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungskriterien (ESG) Investmentfonds, die im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) stehen, erfüllen die Vorgaben von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2088 und tragen somit zur Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale bei. Investmentfonds, die im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) stehen, erfüllen die Vorgaben von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 und streben somit eine nachhaltige Investition an. Andere Investmentfonds stehen weder mit Artikel 8 noch mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 im Einklang.
(5) NZBen können eine Befreiung von der Meldung aufgelaufener Zinsaufwendungen auf ausgegebene Schuldverschreibungen gewähren, wenn die Daten aus anderen…
TEIL 1 Beschreibungen der Instrumentenkategorien 1. Tabelle A enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den…
TEIL 1 Definitionen der Instrumentenkategorien Diese Tabelle enthält eine detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die entweder von der…
TEIL 1 Konsolidierung zu statistischen Zwecken innerhalb desselben Mitgliedstaats 1. Für jeden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist (nachstehend…
(3) Der Splitting-Faktor berechnet sich nach der Anzahl der Aktien nach dem Split geteilt durch die Anzahl der Aktien vor dem Split. Tabelle 3 Anzahl der…
KAPITEL 1: SEKTORDATEN TEIL 1 Finanztransaktionen 1. Die MFIs, Investmentfonds und Verwahrstellen, die Daten über eigene Wertpapierbestände oder von ihnen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.