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Um sicherzustellen, dass der Meldeaufwand nicht übermäßig ist, sollten die NZBen den Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen und in Grenzen Ausnahmen gewähren können. Es sollte möglich sein, Investmentfonds, die Einschränkungen im Hinblick auf Frequenz und Zeitpunkt ihrer Bewertung von Vermögenswerten unterliegen, vorübergehend bestimmte Ausnahmen zu gewähren, sodass die Investmentfonds ihre Berichtspflichten mit einer Frequenz und zu einem Zeitpunkt erfüllen können, die besser mit diesen Einschränkungen im Einklang stehen. Darüber hinaus sollte es möglich sein, Investmentfonds bei der Meldung der Daten zu einzelnen Wertpapieren ohne gültige Kennungen Ausnahmen zu gewähren, wenn diese im Verhältnis zum auf nationaler oder Ebene des einzelnen Investmentfonds gehaltenen Gesamtbestand an Wertpapieren einen geringen Marktwert haben.
Die NZBen können Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, nach denen die Investmentfonds ihre Vermögenswerte nicht rechtzeitig…
Um den Meldeaufwand zu verringern, sollte den NZBen gestattet werden, die erforderlichen Daten zu Investmentfonds beim tatsächlichen Kreis der…
Die NZBen können allen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtbestände an Wertpapieren…
Die NZBen dürfen Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen gewähren, sofern die NZBen Daten aus anderen Quellen erhalten, die der Qualität und den zeitlichen…
Die NZBen können Geldmarkfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die folgenden statistischen Berichtspflichten gewähren: Soweit die NZBen Geldmarktfonds…
Werden Berichtspflichtige durch eine Vollerhebung ausgewählt, können NZBen kleinen MFI mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.