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Im Ermessen jeder betreffenden NZB können den Berichtspflichtigen für Sektordaten die folgenden Ausnahmeregelungen gewährt werden:
in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Gesamtwertpapierbeständen mit ISIN-Code der gebietsansässigen Anleger, deren Marktwert niedriger als 40 Milliarden EUR ist oder 40 Milliarden EUR entspricht:
können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag pro Sektor oder Teilsektor der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften bzw. Verwahrstellen 40 % nicht überschreitet. FMKGs, die Einzelwertpapierdaten nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) melden, haben das Recht, diesen Schwellenwert gemäß den Anweisungen ihrer betreffenden NZBen für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung zu überschreiten;
können die NZBen Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Verwahrstellen gegenüber dem nationalen Betrag der verwahrten Wertpapiere 40% nicht überschreitet;
in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Gesamtwertpapierbeständen mit ISIN-Code der gebietsansässigen Anleger, deren Marktwert höher als 40 Milliarden EUR ist:
können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag pro Sektor oder Teilsektor der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften bzw. Verwahrstellen 5 % nicht überschreitet;
können die NZBen Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Verwahrstellen gegenüber dem nationalen Betrag der verwahrten Wertpapiere 5% nicht überschreitet;
die NZBen konsultieren die EZB zu der Verwendung der Daten, um Gesamtwertpapierbestände zum Marktwert zu ermitteln, die für die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach diesem Absatz erforderlich sind.
Die NZBen können Kreditinstitute vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten ausnehmen, sofern der gemeinsame Beitrag gegenüber dem Gesamtbetrag der von ausgenommenen Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere in Bezug auf Positionen 5 % nicht überschreitet; dieser Schwellenwert kann jedoch für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung auf 15 % angehoben werden.
Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:
Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code gewähren, sofern der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Gesamtbetrag der Wertpapiere in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Positionen 5 % nicht überschreitet.
Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code gewähren, sofern
der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Gesamtbetrag der Wertpapiere in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Positionen 20 % nicht überschreitet und
die Daten, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 direkt gemeldet werden, und die Daten, die die Verwahrstellen für Bestände der keinen direkten Meldepflichten unterliegenden Versicherungsgesellschaften melden, zusammen auf Einzelwertpapierbasis mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets erfassen.
Die NZBen können allen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code weniger als 2 % der von Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen.
Die NZBen können allen FMKGs Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code weniger als 2 % der von FMKGs des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen.
Die NZBen können Verwahrstellen folgende Ausnahmeregelungen gewähren:
Die NZBen können Verwahrstellen vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) ausnehmen, sofern sich die in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen ableiten lassen. Zudem gilt Folgendes:
in den Mitgliedstaaten, für die die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 a) gelten, und in denen die in Artikel 3 Absatz 2 a) Bezug genommenen Daten direkt durch die Anleger gemeldet werden, decken diese Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen mindestens 60% des in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Betrags der Wertpapiere;
in den Mitgliedstaaten für die die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 b) gelten, und in denen die in Artikel 3 Absatz 2 a) Bezug genommenen Daten direkt durch die Anleger gemeldet werden, decken diese Daten mindestens auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen 75% des in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Betrags der Wertpapiere.
Die NZBen können Verwahrstellen teilweise oder vollständig von den Berichtspflichten in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ausnehmen, die einen Gesamtbetrag an Wertpapieren für alle nicht gebietsansässigen Kunden von unter 10 Mrd. EUR halten.
Die NZBen können Verwahrstellen vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2a ausnehmen, sofern die Daten, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 direkt gemeldet werden, und die Daten, die die Verwahrstellen für Bestände der keinen direkten Meldepflichten unterliegenden Versicherungsgesellschaften melden, zusammen auf Einzelwertpapierbasis mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets erfassen.
In Bezug auf die Berichtspflichtigen für Sektordaten, für die eine Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2, 2a, 3 oder 4 gilt, erheben die NZBen weiterhin jährlich Daten über die Höhe der von diesen Berichtspflichtigen gehaltenen oder depotverwahrten Wertpapiere gemäß den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 auf aggregierter Basis oder auf Einzelwertpapierbasis.
Die betreffende NZB nimmt alle den Verwahrstellen nach Absatz 5 a) gewährten Ausnahmeregelungen zurück, wenn Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen, die die in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen erfüllen, ihr nicht rechtzeitig für drei aufeinander folgende Berichtszeiträume bereitgestellt wurden, unabhängig davon, ob ein Verschulden seitens der Verwahrstellen vorliegt. Die Verwahrstellen beginnen mit der Meldung von Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht später als drei Monate ab dem Tag, an dem die betreffende NZB sie von der Rücknahme der Ausnahmeregelung benachrichtigt.
Die NZBen können MFIs Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 12 gewähren, sofern die NZBen diese Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden.
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen…
Es werden folgende Artikel 4a und 4b eingefügt: Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten 1. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für…
Die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB kann von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, weitere Daten über die Arten von Wertpapieren…
Die Meldepflichten und Ausnahmeregelungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Meldepflichten gemäß anderen EZB-Rechtsakten und Instrumenten, die zumindest…
Die NZBen können nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 den folgenden Berichtspflichtigen Ausnahmen von den Meldepflichten in Artikel 3 Absatz 1 gewähren: Für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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