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Da es bestimmten Investmentfonds aufgrund nationaler Rechnungslegungsvorschriften gestattet ist, ihre Vermögenswerte in Zeitabständen von mehr als einem Monat zu bewerten, erachtet es der EZB-Rat nicht länger für notwendig, diese Kategorien festzulegen. Vielmehr wird es nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung für angemessen erarchtet, dass es angesichts der eingeschränkten Kategorien von Investmentfonds, für welche dies gilt, im Ermessen der NZBen steht, solche Ausnahmen zu gewähren. Aus diesem Grund sollte der Beschluss (EU) 2015/32 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/62) aufgehoben werden —
Die NZBen können Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, nach denen die Investmentfonds ihre Vermögenswerte nicht rechtzeitig…
Zur Gewährleistung von Rechtsklarheit und Transparenz ist es im Nachgang zum Beschluss des EZB-Rates vom 17. Februar 2022 zur Überprüfung der Verzinsung von…
Am 13. März 2024 beschloss der EZB-Rat, den geldpolitischen Handlungsrahmen zu ändern. Die Verzinsung der Differenz zwischen dem Wert der gesondert erfassbaren…
Die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38)…
Angesichts der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Verordnung (EU) 2018/1725 sollte der Beschluss EZB/2007/1 aufgehoben und durch diesen…
Um sicherzustellen, dass der Meldeaufwand nicht übermäßig ist, sollten die NZBen den Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen und in Grenzen Ausnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.