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Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . Als solche haben sie sich zu der langfristigen strategischen Vision verpflichtet, die auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des genannten Übereinkommens vom 18.-29. Oktober 2010 durch den Beschluss X/2 Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020 angenommen wurde und wonach die biologische Vielfalt bis 2050 wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden.
Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates die Union ist,…
Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen…
Die Änderungen zur Aufnahme von zehn Arten in Anhang II sowie ihre entsprechende Streichung in Anhang III, die von der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien…
Die Richtlinie sollte ferner die starke Position untermauern, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Hinblick auf…
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich dem Konsens der 193 Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (im Folgenden…
Die GFP sollte gewährleisten, dass die fischereipolitischen Zielvorgaben, die die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.