Erwägungsgrund 4 32024R2019
In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der Tatsache, dass der Gerichtshof in Vorabentscheidungsverfahren zunehmend über verfassungsrechtliche Angelegenheiten und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Menschenrechten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“) zu entscheiden hat, sollten Transparenz und Offenheit des Gerichtsverfahrens gestärkt werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Satzung dahin gehend geändert werden, dass die Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht werden, es sei denn, dieser Beteiligte widerspricht der Veröffentlichung seiner eigenen Schriftsätze; in diesem Fall wird auf derselben Website darauf hingewiesen, dass ein solcher Widerspruch erhoben wurde. Eine solche Veröffentlichung erhöht die Rechenschaftspflicht und schafft Vertrauen in die Union und in das Unionsrecht.