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Der Gerichtshof sollte weiterhin über Vorabentscheidungsersuchen entscheiden, die sich zwar den genannten besonderen Sachgebieten zuordnen lassen, für die dem Gericht durch diese Verordnung die Zuständigkeit zur Vorabentscheidung übertragen wird, die aber auch andere Bereiche betreffen, da Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV keine Möglichkeit vorsieht, dem Gericht die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in anderen als den besonderen Sachgebieten zu übertragen.
Folgender Artikel wird eingefügt: Das Gericht ist für Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere der…
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es wesentlich, die Sachgebiete, in denen dem Gericht eine Zuständigkeit für Vorabentscheidungen übertragen wird, klar…
In Anbetracht des für die Verteilung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht geltenden materiellen Kriteriums ist es…
Die Bestimmung der besonderen Sachgebiete, in denen dem Gericht die Zuständigkeit zur Vorabentscheidung übertragen wird, sollte auf der Grundlage dieser…
Wie aus dem Bericht hervorgeht, den der Gerichtshof dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 14. Dezember 2017 vorgelegt hat, ist der…
Die Übertragung eines Teils der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht sollte es dem Gerichtshof ermöglichen, mehr Zeit und Ressourcen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.