Erwägungsgrund 4 32019R0629
Des Weiteren geht aus den vom Gerichtshof und dem Gericht angestellten Überlegungen hervor, dass zahlreiche Rechtsmittel in Rechtssachen eingelegt werden, die bereits zweifach geprüft worden sind, nämlich im ersten Schritt durch eine unabhängige Beschwerdekammer und anschließend durch das Gericht, und dass viele dieser Rechtsmittel vom Gerichtshof zurückgewiesen werden, da sie eindeutig unbegründet oder sogar offensichtlich unzulässig sind. Damit sich der Gerichtshof auf die Rechtssachen konzentrieren kann, die seine ganze Aufmerksamkeit erfordern, muss — im Interesse einer geordneten Rechtspflege — für Rechtsmittel in solchen Rechtssachen ein Verfahren vorgesehen werden, das dem Gerichtshof erlaubt, Rechtsmittel ganz oder in Teilen nur dann zuzulassen, wenn sie einen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsamen Sachverhalt betreffen.