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Das Recht darauf, dass eine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, ist ein durch Artikel 47 Absatz 2 der Charta garantiertes Grundrecht. Daher sollte in der Satzung selbst klargestellt werden, dass der Gerichtshof zuständig bleibt, wenn durch das Vorabentscheidungsersuchen eigenständige Fragen der Auslegung des Primärrechts, des Völkerrechts, der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder der Charta unter Berücksichtigung des horizontalen Charakters dieser Bereiche aufgeworfen werden, auch wenn der rechtliche Rahmen des Ausgangsverfahrens in eines oder mehrere besondere Sachgebiete fällt, für die dem Gericht durch diese Verordnung eine Vorabentscheidungsbefugnis übertragen wird.
Folgender Artikel wird eingefügt: Das Gericht ist für Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere der…
Im Interesse der Rechtssicherheit und einer größeren Transparenz von Gerichtsverfahren sollten der Gerichtshof oder das Gericht in der Entscheidung über ein…
Nach Artikel 47 der Charta haben die betroffenen Parteien das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen, die sie…
Nach Artikel 47 der Charta haben die betroffenen Parteien das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen, die sie…
In Anbetracht des für die Verteilung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht geltenden materiellen Kriteriums ist es…
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert das Recht auf öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.